Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
(a) Altersgrenze
Rz. 170
Zur Rechtfertigung der Befristung muss der Arbeitnehmer bei Aufnahme des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet haben, d.h. diese darf am 52. Geburtstag beginnen.
(b) Vorhergehende viermonatige beschäftigungslose Zeit
Rz. 171
Vor Beginn der Befristung muss der Arbeitnehmer mind. vier Monate beschäftigungslos gewesen sein; der letzte Tag der Frist muss also vor dem Tag des Vertragsbeginns abgelaufen sein. Beschäftigungslos ist, wer gem. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Beschäftigungslos ist also nicht gleichzusetzen mit arbeitslos. Denn auch ältere Menschen, die sich etwa aus persönlichen Gründen (z.B. Pflege eines kranken Angehörigen, Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen, vorübergehender Erwerbsunfähigkeit oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe) nicht arbeitsuchend gemeldet haben, sollen erfasst sein. Wer Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III bezieht, ist beschäftigungslos i.S.d. Regelung. Zeiten der Beschäftigungslosigkeit sind auch Zeiten der Teilnahme an öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahmen nach dem SGB II oder III wie z.B. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 260 ff. SGB III a.F. (entfallen) oder Arbeitsgelegenheiten gem. § 16d SGB II. Der Arbeitnehmer muss grds. unmittelbar vor der Befristung vier zusammenhängende Monate lang beschäftigungslos gewesen sein. Ob Rentner nach § 14 Abs. 3 TzBfG beschäftigt werden dürfen, ist str.
Rz. 172
Nach der Gesetzesbegründung findet § 138 Abs. 3 SGB III, wonach eine Erwerbstätigkeit (Ausübung einer Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger) im Umfang von weniger als 15 Stunden pro Woche der Beschäftigungslosigkeit nicht entgegensteht, keine Anwendung. Nur kurzzeitige Unterbrechungen, z.B. als Aushilfe oder Vertretung bis zu vier Wochen, sollen dem Willen des Gesetzgebers zufolge aber unschädlich sein. Da jedoch der Wortlaut von § 14 Abs. 3 TzBfG nicht auf § 138 Abs. 3 SGB III verweist, muss davon ausgegangen werden, dass jede Art der Beschäftigung die Wirksamkeit der Befristung hindert.
Rz. 173
Praxishinweis
Der Arbeitgeber hat ein Fragerecht, ob der Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsverhältnisses vier Monate beschäftigungslos gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II oder III teilgenommen hat. Auf die Frage muss der Arbeitnehmer wahrheitsgemäß antworten, um sich nicht den Folgen der Anfechtung des Vertrags wegen Täuschung oder treuwidrigen Verhaltens nach §§ 123, 242 BGB auszusetzen. Wegen der Schwierigkeit der Bestimmung des Begriffs der Beschäftigungslosigkeit ist jedoch beim Einsatz des Fragerechts Vorsicht geboten und sind behördliche Nachweise vorzuziehen.
(c) Kalendermäßige Befristung bis zu fünf Jahren
Rz. 174
Die Befristung ist bis zu fünf Jahren und nur dem Kalender nach zulässig (vgl. auch Rdn 168 f.). Für den Beginn der Befristung ist die Arbeitsaufnahme entscheidend, nicht der Vertragsschluss. Der Ablauf der Frist berechnet sich nach §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 und 3 BGB (vgl. Rdn 137). Vorbeschäftigungen, ggf. auch schon nach § 14 Abs. 3 TzBfG, bei demselben Arbeitgeber hindern die Wirksamkeit der Befristung dem Wortlaut nach nicht (str.).
(d) Verlängerungen
Rz. 175
Der Ursprungsvertrag darf gem. § 14 Abs. 3 S. 2 TzBfG während des Fünf-Jahres-Zeitraums mehrfach (und ohne Beschränkung hinsichtlich der Anzahl) verlängert werden. Für die Verlängerung gelten die gleichen Grundsätze wie für § 14 Abs. 2 TzBfG (vgl. Rdn 138 f.).