§ 1 Vertragsgegenstand/Tätigkeit
(1) Der Arbeitgeber stellt seinen Kunden zur Erledigung von Aufgaben an verschiedenen Orten vorübergehend Personal zur Verfügung. Der Arbeitgeber ist in Besitz einer unbefristeten/befristeten Erlaubnis nach § 1 AÜG, die am _________________________ durch die Bundesagentur für Arbeit _________________________ erteilt wurde. Die Erlaubnis ist diesem Vertrag als Anlage 1 in Kopie beigefügt. Der Arbeitnehmer wird als Leiharbeitnehmer tätig. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird, und ihm die Firma und Anschrift des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform mitzuteilen.
(2) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs wird er den Arbeitnehmer ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist hinweisen.
(3) Der Arbeitnehmer wird als _________________________ eingestellt. Seine Tätigkeiten umfassen insbesondere _________________________. Für die Tätigkeit des Arbeitnehmers sind folgende besondere Qualifikationen notwendig _________________________. Der Arbeitnehmer hat diese Qualifikationen durch Vorlage der Zeugnisse/Prüfungsbescheinigungen nachgewiesen.
(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer andere gleichwertige Tätigkeiten zuzuweisen, die zumutbar sind und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Zudem ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei mangelnden Aufträgen auch im Betrieb des Arbeitgebers tätig zu werden.
(5) Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, dem Arbeitnehmer vorübergehend auch weniger qualifizierte Tätigkeiten zuzuweisen, soweit diese seiner Ausbildung oder seiner beruflichen Entwicklung entsprechen. Der Arbeitnehmer behält während dieser Zeit seinen Vergütungsanspruch.
(6) Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass er dem Direktionsrecht des Kundenbetriebes unterliegt, soweit er Aufgaben im Kundenbetrieb wahrnimmt. Das allgemeine Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibt davon unberührt.
(7) Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich nach den BAP-DGB-(alternativ: iGZ-DGB-)Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche, bestehend aus dem Mantel-, Entgelt-, Entgeltrahmentarifverträgen vom _________________________ und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung. Als ergänzend in diesem Sinne gelten auch die mit den einzelnen Gewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft geschlossenen Tarifverträge über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassung. Die Tarifverträge liegen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen aus. Für die Dauer des Kundeneinsatzes gelten diejenigen unter Abs. 7 genannten Tarifverträge der jeweiligen Gewerkschaft der DGB-Tarifgemeinschaft, deren satzungsgemäßem Organisationsbereich der Kundenbetrieb unterliegt. In Zeiten, in denen der Mitarbeiter nicht in Kundenbetrieben eingesetzt werden kann, gelten die zwischen dem BAP-DGB (alternativ: iGZ-DGB) geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche.
(8) Soweit es sich beim Arbeitnehmer um einen ausländischen Staatsangehörigen handelt, der einen Aufenthaltstitel, eine Erlaubnis oder eine Berechtigung nach § 4a Abs. 5 AufenthG, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 SGB III benötigt, werden diese dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vorgelegt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, sich Kopien anzufertigen. Der Arbeitnehmer wird den Arbeitgeber unverzüglich unterrichten, wenn die Erlaubnisse enden.
§ 2 Vertragsdauer
(1) Dieser Vertrag beginnt am _________________________ und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Die ersten _________________________ Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit. Es gelten die tariflichen Kündigungsfristen.
(3) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Ausspruch einer Kündigung mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Zurzeit ist dies das 67. Lebensjahr.
(4) Bei Neueinstellungen beträgt die Kündigungsfrist in den ersten zwei Wochen des Beschäftigungsverhältnisses einen Tag; als Neueinstellungen gelten Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die mindestens drei Monate lang nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber _________________________ standen.
(5) Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 KSchG).
(6) Bei einem un...