Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
a) Vertragskopf
Rz. 727
Das Arbeitsverhältnis eines Chefarztes wird wie jedes andere Arbeitsverhältnis durch arbeitsvertragliche Vereinbarung begründet. Es gelten daher für den Chefarztvertrag die gleichen rechtlichen Anforderungen, die auch sonst an das Zustandekommen und den Bestand eines wirksamen Arbeitsvertrages gestellt werden. Bei der Formulierung des Vertragskopfes ist insbesondere darauf zu achten, dass der Rechtsträger des Krankenhauses sowohl hinsichtlich seines Namens, seiner Rechtsform und seiner gesetzlichen Vertreter zutreffend bezeichnet wird, damit sichergestellt ist, dass er entsprechend seiner Organisationsform rechtswirksam vertreten wird.
b) Vertragsgegenstand
Rz. 728
Inhalt dieser Regelung ist neben der Feststellung des Beginns des Arbeitsverhältnisses die Bezeichnung derjenigen organisatorisch abgrenzbaren Einheit eines Krankenhauses, die der Arzt aufgrund des abgeschlossenen Chefarztvertrages leiten soll. Es kann sich hierbei entsprechend klassischer Krankenhausorganisation um Abteilungen oder Kliniken handeln. Denkbar sind aber auch organisatorisch nur teilverselbständigte Schwerpunktbereiche, Sektionen o.ä. In einem solchen Fall ist es geboten, den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Schwerpunkt- oder Sektionsleiters von dem Zuständigkeitsbereich der fachnahen Chefärzte mit besonderer Sorgfalt abzugrenzen. Soll eine Klinik oder Abteilung nicht durch den Chefarzt allein, sondern durch mehrere Ärzte in kollektivem Zusammenwirken geleitet werden, muss eine solche Leitungsmöglichkeit in dem Vertrag vorgesehen werden, weil dem Chefarzt ansonsten ein Anspruch auf die Übertragung der alleinigen Leitung zustehen würde. Außerdem muss in einem solchen Fall der Umfang der Leitungsberechtigung inhaltlich mit den entsprechenden Verträgen der anderen an der kollektiven Leitung beteiligten Chefärzten abgestimmt werden, um vertraglich nicht gelöste Kompetenzkonflikte innerhalb der kollektiven Leitung zu vermeiden. Die Formulierung muss entsprechend der Organisation des jeweiligen Krankenhauses angepasst werden.
Darüber hinaus enthält die Regelung die Bezeichnung, die der Chefarzt führt. Üblich sind in diesem Zusammenhang die Bezeichnungen leitender Arzt, leitender Abteilungsarzt, Abteilungsdirektor, Klinikdirektor oder Chefarzt, ohne dass insoweit aber Begrenzungen bestehen. Auch hier kommt es auf die Üblichkeit im jeweiligen Krankenhaus an. Rechtsfolgen ergeben sich aus den unterschiedlichen Bezeichnungen nicht.
In Abs. (2) werden die für das Krankenhaus geltenden Satzungen, Dienstanweisung sowie die Hausordnung für den Arzt verbindlich gemacht. Sie werden durch die vertragliche Bezugnahme zum Gegenstand des Arbeitsvertrages, so dass bei Verstößen des Arztes gegen die entsprechenden Regelungen arbeitsrechtliche Sanktionen ergriffen werden können. Voraussetzung für eine wirksame Einbeziehung in den Arbeitsvertrag dürfte allerdings sein, dass dem Arzt die entsprechenden Regelungen sowohl bei Abschluss des Chefarzt-Dienstvertrages als auch bei späteren Änderungen in jeweils aktueller Form bekannt gemacht werden. Nicht erforderlich ist insoweit, dass die entsprechenden Regelungen tatsächlich ausgehändigt werden. Vielmehr reicht die Verschaffung einer Kenntnisnahmemöglichkeit, z.B. durch Einstellung in ein dem Chefarzt zugängliches Intranet aus.
c) Stellung des Arztes
Rz. 729
Die Regelung beschreibt zum einen den Verantwortungsbereich des Arztes bei Führung und fachlicher Leitung der ihm übertragenen Abteilung bzw. sonstigen organisatorischen Gliederung des Krankenhauses. Darüber hinaus wird in dieser Regelung die für die leitende ärztliche Tätigkeit zwingend erforderliche Weisungsfreiheit im Kernbereich ärztlicher Tätigkeit statuiert. Diese Regelung ist notwendig, um die berufsrechtlich geforderte Unabhängigkeit des Arztes in seiner ärztlichen Entscheidungsfindung bei Diagnose und Therapie zu gewährleisten und sicherzustellen, dass der Krankenhausträger nicht in die Kernbereiche ärztlicher Entscheidungsverantwortung eingreifen kann. Diese Weisungsfreiheit betrifft allerdings nur die ärztliche Tätigkeit, nicht aber die übrigen Aufgaben, die dem Chefarzt als Leiter der ihm übertragenen Abteilung obliegen. Hier unterliegt der Chefarzt den Weisungen der jeweils zuständigen Organe oder Beauftragten des Krankenhausträgers, insbesondere auch des ärztlichen Direktors. Die Abgrenzung zwischen weisungsfreiem ärztlichen Bereich und weisungsgebundenen sonstigen Leitungsbereich ist im Einzelfall schwierig, vertraglich aber abstrakt nicht detaillierter regelbar.
Im Zusammenhang mit der Regelung der Stellung des Arztes ist eine Vereinbarung über den Wohnsitz des Arztes zu empfehlen, damit der Krankenhausträger sicherstellen kann, dass der Chefarzt die ihm obliegenden ärztlichen Tätigkeiten ordnungsgemäß, insbesondere zeitnah erfüllen kann. Dies ist insbesondere bei Notfalleinsätzen von wesentlicher Bedeutung und sichert den Krankenhausträger in Fällen verspäteten Erscheinens des Chefarztes im Krankenhaus vor Arzthaftungs...