Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
a) Vertragskopf
Rz. 841
Die Formulierung des Vertragskopfes ist der Doppelstellung des Vorstandsmitgliedes geschuldet, die zum einen seine gesellschaftsrechtliche Organstellung umfasst, in die das Vorstandsmitglied durch Bestellung gemäß § 84 Abs. 1 AktG berufen wird. Die dienstvertragliche Stellung wird durch den Anstellungsvertrag geregelt. Der AG Vorstand ist kein Arbeitnehmer, der Anstellungsvertrag ist daher als freier Dienstvertrag und nicht als Arbeitsvertrag einzuordnen. Folgerichtig sind auf das Vorstandsmitglied einer AG Arbeitnehmerschutzvorschriften grundsätzlich nicht anwendbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Danosa Entscheidung des EuGH, die eine AG lettischen Rechts betraf, bei der aber vom EuGH für die Anwendung des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffes als entscheidend angesehen wurde, dass die dortige Klägerin Mitglied eines Gesellschaftsorgans war, das seinerseits unter der Weisung oder Aufsicht eines anderen Gesellschaftsorgans stand. Dies gilt für den Vorstand einer AG, der autonom und weisungsfrei tätig wird, gerade nicht, so dass das Vorstandsmitglied einer AG nach deutschem Recht grundsätzlich nicht dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff unterfällt. Im Einzelfall könnte dies allerdings anders zu beurteilen sein, wenn ein Vorstandsmitglied einer AG tatsächlich weisungsgebunden tätig wird, wie die bspw. bei einer konzernangehörigen AG denkbar ist. Ungeachtet dessen können im Ausnahmefall auf Arbeitsverhältnisse bezogene Vorschriften anzuwenden sein, die durch den Gedanken der Sicherung der persönlichen und wirtschaftlichen Existenz im Rahmen einer typischerweise langfristigen und ausschließlichen Bindung oder durch besondere Vertrauenserwartungen geprägt sind, wie sie Organmitglieder zuzubilligen sind. Hierzu gehören bspw. die Kündigungsfristregelung des § 622 BGB, die Regelung über Vergütungsfortzahlung bei vorübergehender Arbeitsverhinderung nach § 616 BGB oder der Zeugnisanspruch aus § 630 BGB. In Betracht kommt auch eine entsprechende Anwendung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs aus § 2 Abs. 1 BUrlG und des hierauf bezogenen Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nach § § 7 Abs. 4 BUrlG, der Bestimmungen des gesetzlichen Mutterschutzes aus den §§ 3 ff. MuSchG sowie des Kündigungsverbotes aus § 17 MuSchG. Vorstandsmitglieder werden nach § 6 Abs. 3 AGG auch von dessen persönlichem Geltungsbereich erfasst, jedoch nur soweit der Zugang zur Erwerbstätigkeit und der berufliche Aufstieg betroffen sind.
Um eine sinnvolle Verknüpfung zwischen der Bestellung zum Vorstand und dem Abschluss des Anstellungsvertrages herzustellen, ist es notwendig, die beiden Akte in eine zeitliche Reihenfolge zu bringen. Der Vertragskopf geht davon aus, dass zunächst die Bestellung und alsdann der Abschluss des Anstellungsvertrages erfolgt. Dies sollte durch Angabe des Datums des Bestellungsbeschlusses des Aufsichtsrates und des Zeitraumes, für den die Bestellung erfolgt ist, klargestellt werden, wobei beachtet werden muss, dass nach § 84 Abs. 1 AktG die Bestellung auf höchstens fünf Jahre erfolgen darf. Wird zunächst der Anstellungsvertrag geschlossen und soll alsdann die Bestellung in die Organstellung als Vorstandsmitglied erfolgen, muss naturgemäß der Vertragskopf entsprechend geändert werden. Für diesen Fall ist im Vertragsmuster in § 19 Abs. 2 als Alternativregelung vorgeschlagen, dass der Abschluss des Anstellungsvertrages aufschiebend bedingt durch die Bestellung zum Vorstand erfolgt. Damit soll sichergestellt werden, dass für den Fall, dass es aus irgendeinem Grund nicht zur Bestellung zum Vorstandsmitglied kommt, der vorher geschlossene Anstellungsvertrag nicht wirksam wird. Ob eine solche aufschiebende Bedingung zulässig ist, ist nicht unumstritten.
Sowohl für die Bestellung zum Vorstandsmitglied nach § 84 Abs. 1 AktG als auch für den Abschluss des Anstellungsvertrages ist der Aufsichtsrat zuständig. Der Abschluss des Anstellungsvertrages kann allerdings im Gegensatz zur Bestellung grundsätzlich auf einen Aufsichtsratsausschuss übertragen werden, der allerdings aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss. Dem Aufsichtsrat als Gremium vorbehalten ist demgegenüber die Festlegung der Vergütung des Vorstandsmitgliedes (vgl. § 107 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 87 Abs. 1, 2 S. 1 u. 2. AktG). Da eine Vielzahl von Regelungen des Anstellungsvertrages einen Vergütungsbezug aufweisen, ist es sinnvoll, den Anstellungsvertrag insgesamt dem Aufsichtsrat als Gesamtorgan vorzubehalten. Aus diesem Grunde ist auf Seiten der Gesellschaft der Aufsichtsrat als Vertreter der Gesellschaft im Vertragskopf benannt.
In Abweichung zu dem Vertragsmuster für den GmbH-Geschäftsführer ist in diesem Vertragsmuster im Vertragskopf nicht vorgesehen, dass mit Abschluss des Anstellungsvertrages als Vorstandsmitglied zugleich eventuell abgeschlossene frühere Arbeitsverträge aufgehoben werden. Grund hierfür ist nicht, dass eine solche Regelung für ein Vorstandsm...