Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
Rz. 716
Das vorstehende Muster eines Stammhausbindungsvertrages soll im Rahmen einer "Versetzung" das Verhältnis zwischen dem entsandten Arbeitnehmer und dem inländischen Arbeitgeber regeln. Ohne das zwischen dem inländischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis aufzuheben, wird dieses einvernehmlich ruhend gestellt. Hinsichtlich der tatsächlichen Auslandstätigkeit einer lokalen Gesellschaft schließt der Arbeitnehmer parallel einen lokalen Arbeitsvertrag ab. Dabei ist zu beachten, dass dieser lokale Arbeitsvertrag auf seine Vereinbarkeit mit dem lokalen Recht des Einsatzlandes zu prüfen ist. Aufgrund der vielfältigen Unterschiede, die für die Erstellung von Arbeitsverträgen in verschiedenen internationalen Rechtsordnungen bestehen, wird vorliegend auf den Abdruck eines Musters eines lokalen Arbeitsvertrages verzichtet. Die regelungsbedürftigen Punkte entsprechen denen eines normalen Arbeitsvertrages unter Berücksichtigung der mit dem Auslandseinsatz verbundenen besonderen Belastungen (Umzugskosten, Familienheimreisen, etc.).
Rz. 717
Im Gegensatz zu dem vorstehenden Entsendungsvertrag ist bei einer vertraglichen Gestaltung der Auslandstätigkeit im Wege einer Versetzung eine Anknüpfung in steuerrechtlicher Hinsicht an den inländischen Bereich der unbeschränkten Steuerpflicht grds. nicht möglich. Auch im Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften versperrt die Beschäftigung bei einem ausländischen Arbeitgeber tendenziell die erwünschte Ausstrahlung des deutschen Sozialversicherungsrechts.
Rz. 718
§ 1 des Vertragsmusters stellt klar, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem inländischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auch während der Auslandstätigkeit des Arbeitnehmers fortbesteht. Der Anstellungsvertrag wird lediglich für die Zeitdauer des Auslandseinsatzes bei der lokalen Gesellschaft ruhend gestellt. Das bedeutet, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen während dieses Zeitraums durch den lokalen Anstellungsvertrag mit der Auslandsgesellschaft geregelt werden. Soweit eine Regelung des Verhältnisses zum inländischen Arbeitgeber für den Zeitraum des Auslandseinsatzes erforderlich ist, werden im Stammhausbindungsvertrag die Vereinbarungen getroffen.
Rz. 719
Der Hinweis in § 1 Abs. 2, wonach der Arbeitnehmer für die Dauer der Auslandstätigkeit den arbeitsrechtlichen Weisungen der Auslandsgesellschaft unterliegt, hat insoweit klarstellenden Charakter. Der Umfang des arbeitsrechtlichen Weisungsrechts bestimmt sich dabei nach der jeweiligen lokalen Rechtsordnung im Einsatzland.
Rz. 720
§ 2 des Vertragsmusters sieht eine regelmäßige Berichtspflicht des Arbeitnehmers an den inländischen Arbeitgeber vor. Regelmäßig wird der Arbeitnehmer bei einer verbundenen Tochtergesellschaft im Ausland eingesetzt werden. Dabei wird die inländische Muttergesellschaft regelmäßig daran interessiert sein, den Arbeitnehmer als Berichtsquelle zu nutzen. Aufgrund des ruhend gestellten Anstellungsverhältnisses dürfte sich eine solche Berichtspflicht nur schwer begründen lassen, weshalb eine gesonderte Vereinbarung im Stammhausbindungsvertrag sinnvoll ist.
Rz. 721
Regelmäßig wird die Gehaltsstruktur bei der lokalen Auslandsgesellschaft anderen Grundsätzen folgen wie die Vergütungssystematik bei der inländischen Muttergesellschaft. Angesichts der von vornherein vorgesehenen Rückkehr des Mitarbeiters in das inländische Unternehmen ist es zweckmäßig, das bisher durch den Arbeitnehmer bezogene inländische Gehalt "virtuell" für die Dauer des Auslandseinsatzes fortzuführen. Dabei wird das bisherige Inlandsgehalt des Arbeitnehmers während der Dauer der Auslandstätigkeit entsprechend den allgemeinen Gehaltsanpassungen fortgeschrieben. So bleibt für den Arbeitnehmer erkennbar, auf welcher Grundlage seine Vergütung nach der Rückkehr zum inländischen Arbeitgeber erfolgen wird. Zudem kann das fortgeschriebene Inhaltsgehalt nach § 3 des Mustervertrages als Grundlage für die Berechnung von Anwartschaften bzw. Leistungsansprüchen aus einer betrieblichen Altersversorgung herangezogen werden (zu betrieblicher Altersversorgung siehe auch § 1a Rdn 635 ff.).
Rz. 722
Da i.R.d. lokalen Anstellungsvertrages mit der Auslandsgesellschaft die Vereinbarung einer "Re-Entry-Klausel" nicht möglich ist, weil die Auslandsgesellschaft diese dem Arbeitnehmer nicht zusichern kann, muss diese im Stammhausbindungsvertrag aufgenommen werden. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Regelung kann auf die entsprechende Kommentierung zum Entsendungsvertrag verwiesen werden (siehe Rdn 709).
Rz. 723
Die Fortführung einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung während des Ruhens des Inlandsarbeitsvertrages sollte im Stammhausbindungsvertrag ausdrücklich vorgesehen werden, um hier eventuelle Streitigkeiten von vornherein auszuschließen. Da es häufig von zufälligen Umständen abhängt, ob eine Auslandstätigkeit im Wege eines Entsendungsvertrages oder im Rahmen einer Versetzung durchgeführt wird, erscheint eine Ungleichbehandlung der betroffenen Mita...