Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
a) Grundsätze
Rz. 330
§ 8 TzBfG regelt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner individuellen Arbeitszeit. Den Anspruch haben alle Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate beschäftigt sind (siehe unten Rdn 331) in Unternehmen, die in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen (siehe unten Rdn 332). Der Anspruch steht sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitarbeitnehmern zu. Ein Vollzeitarbeitnehmer kann die Arbeitszeit reduzieren, so dass er danach einen Teilzeitarbeitsplatz innehat. Aber auch ein Teilzeitarbeitnehmer kann seine Arbeitszeit weiter reduzieren. Die Vorschrift ist für Auszubildende nicht anwendbar.
Sieht § 8 TzBfG nur einen Anspruch auf dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit vor, so haben Arbeitnehmer nach § 9a TzBfG darüber hinaus Anspruch auf befristete Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren. Dieser Anspruch besteht aber nur dann, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.
§ 9 TzBfG gewährt Arbeitnehmern unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verlängerung der individuellen Arbeitszeit. Den Anspruch haben grundsätzlich alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer unabhängig von der Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses und der Größe des Unternehmens, die dem Arbeitgeber den Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt haben, sofern ein geeigneter Arbeitsplatz frei wird.
b) Der Anspruch auf dauerhafte Verringerung der Arbeitszeit
aa) Voraussetzungen
(1) Wartezeit
Rz. 331
Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (zur sog. Brückenteilzeit Rdn 348 ff.) hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Es kommt auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an, nicht auf die Erbringung tatsächlicher Arbeitsleistung. Maßgeblich ist – ohne besondere Benennung im Gesetz –, dass die Wartezeit ununterbrochen erfüllt ist. Im Falle von kurzfristigen Unterbrechungen ist die Rechtsprechung zur Zusammenrechnung von Zeiten im Rahmen des § 1 Abs. 1 KSchG entsprechend anzuwenden. Da der Arbeitnehmer den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 2 TzBfG gegenüber dem Arbeitgeber mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Verringerung geltend machen muss, bedeutet das, dass er erstmalig nach Ablauf von neun Monaten des Arbeitsverhältnisses die Arbeitszeit reduzieren kann.
(2) Kleinbetriebsklausel
Rz. 332
Nach § 8 Abs. 7 TzBfG besteht der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nur dann, wenn der Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (zum Schwellenwert bei sog. "Brückenteilzeit" Rdn 348). Abgestellt wird auf den "Arbeitgeber", somit auf die Unternehmensebene, nicht den Betrieb. Eine Quotelung nach Arbeitszeit der Arbeitnehmer – wie z.B. § 23 Abs. 3 KSchG – enthält § 8 Abs. 7 TzBfG nicht. Daher zählt jeder Arbeitnehmer unabhängig von der von ihm zu leistenden Arbeitszeit voll. Das gilt auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer.
Abzustellen ist nicht auf die bei Geltendmachung des Anspruches bestehende Arbeitnehmerzahl. Es ist aufgrund der früheren und auch der zukünftigen Lage des Unternehmens festzustellen, wie viel Arbeitnehmer für die Situation im Unternehmen prägend sind. Vorübergehende Schwankungen nach oben oder unten bleiben außer Betracht. Insofern kann die Rechtsprechung zu § 23 KSchG herangezogen werden.
bb) Geltendmachung des Anspruchs
(1) Frist
Rz. 333
Nach § 8 Abs. 2 TzBfG muss der Arbeitnehmer den Anspruch drei Monate vor Beginn der gewünschten Reduzierung beim Arbeitgeber geltend machen.
Die Drei-Monats-Frist berechnet sich nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. § 193 BGB ist nicht anzuwenden. Die Frist ist eine Mindestfrist. Der Arbeitnehmer kann den Anspruch somit schon früher geltend machen, sofern das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht. Der Arbeitgeber kann seinerseits auf die Einhaltung der Ankündigungsfrist verzichten. Die Frist beginnt mit Zugang des Verringerungsverlangens beim Arbeitgeber zu laufen. Die Nichteinhaltung der Frist führt nach der Rechtsprechung des BAG nicht zur Unwirksamkeit des Antrags. Ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen soll danach so ausgelegt werden können, dass es sich hilfsweise auf den Zeitpunkt richtet, zu dem der Arbeitnehmer die Verringerung frühestmöglich verlangen kann.