Rz. 330

§ 8 TzBfG regelt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner individuellen Arbeitszeit. Den Anspruch haben alle Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate beschäftigt sind (siehe unten Rdn 331) in Unternehmen, die in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen (siehe unten Rdn 332). Der Anspruch steht sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitarbeitnehmern[661] zu. Ein Vollzeitarbeitnehmer kann die Arbeitszeit reduzieren, so dass er danach einen Teilzeitarbeitsplatz innehat. Aber auch ein Teilzeitarbeitnehmer kann seine Arbeitszeit weiter reduzieren. Die Vorschrift ist für Auszubildende nicht anwendbar.

Sieht § 8 TzBfG nur einen Anspruch auf dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit vor, so haben Arbeitnehmer nach § 9a TzBfG darüber hinaus Anspruch auf befristete Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren. Dieser Anspruch besteht aber nur dann, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.

§ 9 TzBfG gewährt Arbeitnehmern unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verlängerung der individuellen Arbeitszeit. Den Anspruch haben grundsätzlich alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer unabhängig von der Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses und der Größe des Unternehmens, die dem Arbeitgeber den Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt haben, sofern ein geeigneter Arbeitsplatz frei wird.

[661] BAG 13.11.2012 – 9 AZR 259/11, DB 2013,760; vgl. auch Schiefer, PuR 2013, 103.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge