Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
Rz. 617
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer richtet sich grds. nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen, soweit keine gesetzlichen Sonderregelungen gelten. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sieht derartige Sonderregelungen insbesondere in § 11 AÜG vor, so dass der Vertragsgestaltung gewisse Grenzen gesetzt sind. Das Vertragsmuster behandelt lediglich solche Regelungen, die aufgrund der Besonderheiten in der Zeitarbeit von den allgemeinen arbeitsvertraglichen Regelungen abweichen, insoweit wird nachfolgend auf die allgemeinen arbeitsvertraglichen Regelungen und die dazu ergangenen Kommentare verwiesen (siehe § 1a Rdn 216).
Rz. 618
In der Praxis wird von nahezu allen Zeitarbeitsunternehmen die Geltung eines Tarifvertrages auf das Anstellungsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer vereinbart. Materiell-rechtlich ist die Inbezugnahme auf einen Tarifvertrag insbesondere zur Vermeidung des so genannten Gleichbehandlungsgrundsatzes ("Equal Pay/Equal Treatment") erforderlich, der sich aus §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG ergibt. Danach wäre der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgeltes zu gewähren, es sei denn, mit dem Leiharbeitnehmer ist die Anwendung eines Tarifvertrages vereinbart worden. Daher soll auch bei der Vertragsgestaltung von der Anwendung eines Tarifvertrages, und zwar des Manteltarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und den einzelnen Mitgliedsgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) vom 22.7.2003 in seiner durch Änderungstarifverträge angepassten jeweils geltenden Fassung sowie dem dazugehörigen Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit und dem Entgelttarifvertrag Zeitarbeit ausgegangen werden. Soweit keine Geltung eines Tarifvertrages vereinbart werden soll, kommen alternative Formulierungen für Unternehmen ohne Tarifanwendung und sog. Mischbetriebe in Betracht.
Rz. 619
Für den Leiharbeitsvertrag besteht kein Schriftformerfordernis. Unabhängig davon verweist § 11 Abs. 1 S. 1 AÜG auf die Regelungen des § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 NachwG, so dass die Mindestangaben im Leiharbeitsvertrag insoweit gesetzlich vorgegeben sind. Ob auch weitere Vereinbarungen, die gleichfalls wesentlicher Inhalt des Leiharbeitsvertrages sind, in den Arbeitsvertrag nach § 11 Abs. 1 S. 1 AÜG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG aufzunehmen sind, wird unterschiedlich beurteilt.