Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 646
Von einer Entsendung wird gesprochen, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit einem inländischen Arbeitgeber für diesen für eine bestimmte Zeit in das Ausland entsandt wird, um dort für seinen Arbeitgeber tätig zu werden. In der Praxis werden die Arbeitnehmer oftmals untechnisch "Expat" genannt (von "Expatriate"), unabhängig davon, ob sie im vom Ausland aus für den bisherigen Arbeitgeber arbeiten oder für ein ausländisches Unternehmen (z.B. Tochterunternehmen) bzw. für eine ausländische Zweigstelle. Regelmäßig wird dabei von den Parteien davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der befristeten Entsendung wieder im Inland für seinen Arbeitgeber tätig werden wird.
Rz. 647
Der vorstehende Entwurf einer Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag soll dazu dienen, die Arbeitsvertragsbedingungen für die Dauer des vorübergehenden Auslandseinsatzes des Arbeitnehmers zu regeln und insoweit den bestehenden Arbeitsvertrag an die besonderen Bedürfnisse während dieser Phase anzupassen. Dabei geht das Vertragsmuster davon aus, dass der Arbeitnehmer im Ausland auch für seinen bisherigen inländischen Arbeitgeber tätig wird.
Denkbar ist daneben auch die Option, für den Auslandseinsatz einen Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und dem ausländischen Unternehmen, zu dem dieser entsandt wird (z.B. eine Tochtergesellschaft des Arbeitgebers), abzuschließen. Für die Dauer des Auslandseinsatzes bei dem dritten Unternehmen würde dann der inländische Arbeitsvertrag ruhend gestellt werden (siehe unten Rdn 712). Diese Konstellation wird teilweise unter dem Begriff "Versetzung" zu einer ausländischen Gesellschaft geführt. Zu beachten ist jedoch, dass im Falle einer Versetzung zu einem ausländischen Unternehmen das arbeitsrechtliche Weisungsrecht regelmäßig auf das ausländische Unternehmen übergeht. Zudem werden steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen in dieser Konstellation anders zu bewerten sein. Die Lösung im Wege einer so verstandenen Versetzung wird jedoch immer dann erforderlich, wenn die lokale Rechtsordnung am Einsatzort das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit einem dort ansässigen Arbeitgeber zur Voraussetzung für die Erlangung einer Aufenthalts- und/oder Arbeitsgenehmigung macht.
Rz. 648
Für die Wahl der vertraglichen Gestaltung wird es in der Praxis immer sinnvoll sein, zunächst die Anforderungen des lokalen Rechts am Einsatzort an eine Beschäftigung des Arbeitnehmers aufzuklären und dann unter Berücksichtigung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Implikationen die passende arbeitsrechtliche Gestaltung vorzunehmen.