Rz. 310
Job-Sharing ist abzugrenzen vom so genannten Job-Paring, bei dem die vertragliche Vereinbarung nicht nur die zeitliche Teilung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, sondern die Arbeitnehmer gemeinsam für die Erbringung eines Arbeitsergebnisses einstehen.[639] Abzugrenzen ist Job-Sharing zudem von der Eigenbetriebsgruppe.[640]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen