Rz. 310

Job-Sharing ist abzugrenzen vom so genannten Job-Paring, bei dem die vertragliche Vereinbarung nicht nur die zeitliche Teilung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, sondern die Arbeitnehmer gemeinsam für die Erbringung eines Arbeitsergebnisses einstehen.[639] Abzugrenzen ist Job-Sharing zudem von der Eigenbetriebsgruppe.[640]

[639] Annuß/Thüsing/Maschmann, § 13 TzBfG Rn 14.
[640] Annuß/Thüsing/Maschmann, § 13 TzBfG Rn 14.

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