Rz. 869
Das Wettbewerbsverbot kann jederzeit einvernehmlich durch formlosen Vertrag aufgehoben werden.[1825] Die Aufhebung des Arbeitsvertrags hingegen lässt die Wettbewerbsabrede grds. unberührt.[1826] Enthält der Aufhebungsvertrag jedoch eine allgemeine Erledigungsklausel oder wird das Arbeitsverhältnis durch einen gerichtlichen Vergleich mit allgemeiner Ausgleichsklausel beendet ("alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten", auch wenn der Zusatz "und seiner Beendigung, seien sie bekannt oder unbekannt" fehlt)[1827] erfassen diese Klauseln nach Ansicht des BAG grundsätzlich auch die Ansprüche aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, sofern sich aus den Umständen[1828] nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt.[1829] Sie sind regelmäßig auch keine überraschende Klauseln i.S. des § 305c BGB.[1830]
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