Rz. 137

Der Arbeitgeber möchte eine Neueinstellung vornehmen, sich jedoch vorerst nicht dauerhaft binden und deshalb insb. vermeiden, dass er für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Kündigungsgrund benötigt. Sind die entsprechenden Voraussetzungen gegeben und werden die notwendigen Formalien eingehalten, bietet sich die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG vor jeder Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG an. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer ausreichend "erproben", bevor er sich dauerhaft bindet, und auch ein etwaiger Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers hindert das Auslaufen der Befristung regelmäßig nicht.[335]

[335] LAG Niedersachsen 8.8.2012 – 2 Sa 1733/11, BB 2012, 2760; a.A. ArbG München 8.10.2010 – 24 Ca 861/10 m. Anm. Helm/Hjort/Hummel, ArbRAktuell 2011, 397 sowie Deeg, ArbRAktuell 2011, 103.

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