Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
aa) Typischer Sachverhalt
Rz. 183
Das Arbeitsverhältnis eines Vertreters soll für die Zeit befristet werden, während der ein Arbeitnehmer wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation nach § 2 PflegeZG kurzzeitig an der Arbeit verhindert ist, Pflegezeit gem. § 3 PflegeZG oder Familienpflegezeit gem. §§ 2, 2a FPfZG in Anspruch nimmt.
bb) Rechtliche Grundlagen
Rz. 184
Wenn zur Vertretung eines Beschäftigten für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der Pflegezeit gem. § 3 PflegeZG ein Arbeitnehmer befristet eingestellt wird, liegt hierin gem. § 6 Abs. 1 S. 1 PflegeZG ein sachlicher Grund. Die Vorschrift gilt gem. § 2 Abs. 3 FPfZG entsprechend bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit gem. §§ 2, 2a FPfZG. Wie bei § 21 Abs. 2 BEEG (vgl. Rdn 180), darf die Befristung auch die notwendigen Zeiten der Einarbeitung umfassen, § 6 Abs. 1 S. 2 PflegeZG. Die Regelung ist weiter als § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 TzBfG und § 21 Abs. 1 BEEG, da nicht nur die Vertretung von Arbeitnehmern, sondern weiter von Beschäftigten gem. § 7 Abs. 1 PflegeZG zulässig ist. Jedoch ist wie dort die mittelbare und unmittelbare Vertretung zulässig (vgl. auch Rdn 69, 74).
Rz. 185
Gem. § 6 Abs. 2 PflegeZG kommt die Kalender- und Zweckbefristung in Betracht. Hinsichtlich der Schriftform gilt § 14 Abs. 4 TzBfG (vgl. Rdn 37), für die Zweckbefristung § 15 Abs. 2 TzBfG (vgl. Rdn 21, 33). Bei der Ermittlung von Schwellenwerten für beschäftigte Arbeitnehmer bzw. die Anzahl von Arbeitsplätzen verhindert § 6 Abs. 4 PflegeZG die Doppelzählung von Vertretenem und Vertreter.
Rz. 186
Der Arbeitgeber kann das befristete Arbeitsverhältnis gem. § 6 Abs. 3 S. 1 PflegeZG unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn die Pflegezeit des Vertretenen nach § 4 Abs. 2 S. 1 PflegeZG vorzeitig endet, weil der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Gem. § 6 Abs. 3 S. 2 PflegeZG unterliegt eine solche Kündigung nicht den Voraussetzungen des KSchG. Andere Unwirksamkeitsgründe (etwa § 102 BetrVG) sind nicht ausgeschlossen. Das Sonderkündigungsrecht kann sowohl individual- als auch kollektivvertraglich abbedungen werden, § 6 Abs. 3 S. 3 PflegeZG. Es findet keine Anwendung, wenn die Pflegezeit gem. § 4 Abs. 2 S. 3 PflegeZG wegen Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet.
cc) Muster
(1) Muster: Pflegezeitvertretung (Kalenderbefristung)
Rz. 187
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Muster 1b.26: Pflegezeitvertretung (Kalenderbefristung)
Der Arbeitnehmer wird ab dem _________________________ befristet zur Vertretung während der Pflegezeit von Herrn/Frau _________________________ als _________________________ beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung, Handlung oder Erklärung bedarf, am _________________________.
Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber gem. § 6 Abs. 3 S. 1 PflegeZG bereits früher mit einer Frist von zwei Wochen wegen vorzeitiger Beendigung der Pflegezeit durch Herrn/Frau _________________________ gekündigt werden; auf eine solche Kündigung findet das KSchG gem. § 6 Abs. 3 S. 2 PflegeZG keine Anwendung. (alternativ: Das Sonderkündigungsrecht des Arbeitgebers nach § 6 Abs. 3 S. 1 PflegeZG ist ausgeschlossen.)
[Ggf. Hinweis zur Meldung bei der AA ergänzen. ]
[Ggf. Hinweis zum einzuhaltenden Verfahren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Befristung ergänzen. ]
[Ggf. Hinweis zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung (unter Berücksichtigung der Nichtanwendbarkeit des KSchG) ergänzen.]
(2) Muster: Pflegezeitvertretung (Zweckbefristung)
Rz. 188
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Muster 1b.27: Pflegezeitvertretung (Zweckbefristung)
Der Arbeitnehmer wird ab dem _________________________ befristet zur Vertretung während der Pflegezeit von Herrn/Frau _________________________ als _________________________ beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung, Handlung oder Erklärung bedarf, mit dem Ende der Pflegezeit, jedoch frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers über die Zweckerreichung der Befristung durch den Arbeitgeber.
Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber gem. § 6 Abs. 3 S. 1 PflegeZG bereits früher mit einer Frist von zwei Wochen wegen vorzeitiger Beendigung der Pflegezeit von Herrn/Frau _________________________ gekündigt werden; auf eine solche Kündigung findet das KSchG gem. § 6 Abs. 3 S. 2 PflegeZG keine Anwendung. (alternativ: Das Sonderkündigungsrecht des Arbeitgebers nach § 6 Abs. 3 S. 1 PflegeZG ist ausgeschlossen.)