Rz. 379
Für Kinder, die vor dem 1.7.2015 geboren wurden, ergeben sich insbesondere folgende Abweichungen (vgl. § 27 BEEG):
▪ | Großeltern haben in geringerem Umfang Anspruch auf Elternzeit. |
▪ | Es können lediglich zwölf Monate auf den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Diese Übertragung bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.[799] Allerdings kann der Arbeitgeber die Zustimmung nicht ohne weiteres versagen, sondern seine Entscheidung muss die Interessen beider Parteien berücksichtigen ("billiges Ermessen").[800] |
▪ | Der Antrag auf Elternzeit muss stets sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit gestellt werden. |
▪ | Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte ohne Zustimmung des Arbeitgebers verteilt werden.[801] Eine weitere Verteilung bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. |
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