Rz. 379

Für Kinder, die vor dem 1.7.2015 geboren wurden, ergeben sich insbesondere folgende Abweichungen (vgl. § 27 BEEG):

Großeltern haben in geringerem Umfang Anspruch auf Elternzeit.
Es können lediglich zwölf Monate auf den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Diese Übertragung bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.[799] Allerdings kann der Arbeitgeber die Zustimmung nicht ohne weiteres versagen, sondern seine Entscheidung muss die Interessen beider Parteien berücksichtigen ("billiges Ermessen").[800]
Der Antrag auf Elternzeit muss stets sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit gestellt werden.
Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte ohne Zustimmung des Arbeitgebers verteilt werden.[801] Eine weitere Verteilung bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.
[799] Umstritten ist, ob der Antrag des Arbeitnehmers auf Zustimmung fristgebunden ist. Zum Streitstand vgl. Fecker/Scheffzek, NZA 2015, 778 m.w.N.
[801] Zur Frage, ob eine Übertragung auf einen Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Jahr bereits die Verteilung auf zwei Zeitabschnitte darstellt, vgl. Fecker/Scheffzek, NZA 2015, 778 m.w.N.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge