Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 251
Die wöchentliche Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers muss im Arbeitsvertrag präzise angegeben werden. Nicht notwendig ist es, die Arbeitszeit des vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers aufzuführen. Die Verteilung der Arbeitszeit kann flexibel gestaltet werden. Dabei kommen unterschiedliche Verteilungszeiträume – Woche, Monat oder Jahr – in Betracht.
Rz. 252
Beispiel
"Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 15 Stunden. Der Arbeitnehmer arbeitet am Montag und Dienstag jeweils 6 Stunden, am Donnerstag 3 Stunden. Die Lage der Arbeitszeit richtet sich an diesen Tagen nach der Betriebsvereinbarung vom (…)."
Alternativ: "Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 15 Stunden. Der Arbeitnehmer arbeitet alternierend in einer Kalenderwoche 30 Stunden, in der Folgewoche nicht. In den Arbeitswochen arbeitet der Arbeitnehmer von Montag bis Freitag jeweils sechs Stunden in der Zeit von (…) bis (…)."
Alternativ: "Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 15 Stunden. Die Verteilung auf das Jahr erfolgt gemäß diesem Vertrag beiliegendem Verteilungsplan. An den Einsatztagen richtet sich die Lage der zu erbringenden Arbeitszeit nach der Betriebsvereinbarung über Teilzeitarbeit vom (…)."
Rz. 253
Auch die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit kann bei Teilzeitbeschäftigten flexibel gestaltet werden (siehe dazu unten Rdn 288 ff.). Die Regelung muss jedoch dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügen. Behält sich der Arbeitgeber über eine solche Regelung hinausgehend vor, die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit durch einseitige Bestimmung zu verändern, stellte dies jedoch eine Umgehung des Änderungskündigungsschutzes dar und wäre gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam:
Beispiel
"Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 15 Stunden. Der Arbeitgeber behält sich vor, durch Anweisung mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche die Arbeitszeit zu verlängern."
Die Regelungen über die Leistung und insbesondere die Zuschlagspflicht von Überstunden erfolgt üblicherweise in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. In Betrieben, in denen weder ein Tarifvertrag solche Regelungen trifft, noch ein Betriebsrat besteht, kann aber auch eine Regelung im Arbeitsvertrag erforderlich sein.
Rz. 254
Beispiel
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Bedarf bis (…) Überstunden pro Woche auf Anordnung des Arbeitgebers zu leisten. In dringenden Fällen, in denen anderenfalls erheblicher Schaden für den Betrieb droht, kann der Arbeitgeber darüber hinausgehend im Rahmen der Vorschriften des ArbZG Überstunden anordnen. Ein Überstundenzuschlag von 25 % wird dann gewährt, wenn der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mehr als die betriebsübliche Arbeitszeit von (…) Stunden arbeitet.
Rz. 255
Beachte
Soll die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers verlängert werden, so sind verschiedene Aspekte zu beachten. Bei der befristeten Verlängerung ist zu prüfen, ob die Befristung der Verlängerungsvereinbarung den Arbeitnehmer nicht unzulässig gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteiligt. Ein unbefristet teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wird durch die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung regelmäßig nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen benachteiligt, wenn die Befristung auf Umständen beruht, die die Befristung des Arbeitsvertrages insgesamt nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG sachlich rechtfertigen könnte. Ein solcher Grund ist regelmäßig bei erheblicher Aufstockung der Arbeitszeit (mehr als 25 %) erforderlich. Etwas anderes gilt dann, wenn keine erhebliche Verlängerung der Arbeitszeit gegeben ist. Es ist dann eine Angemessenheitsprüfung im Einzelfall durchzuführen. Für die Angemessenheit der Vereinbarung muss die Schwelle eines Befristungsgrundes aus § 14 Abs. 1 TzBfG nicht erreicht werden. Bei der befristeten Verlängerung der Arbeitszeit ist in Betrieben mit Betriebsrat zudem das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beachten. Darüber hinaus kann eine nicht unerhebliche Verlängerung der Arbeitszeit, die länger als einen Monat befristet ist oder unbefristet erfolgen soll, eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG darstellen. Besonderheiten sind bei der arbeitsvertraglich vereinbarten Befristung einer Arbeitszeitverringerung zu beachten. Auch diese vertragliche Regelung ist an § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu messen. Dabei liegt regelmäßig ein Verstoß gegen die Vorschrift vor, wenn der Anspruch auf unbefristete Verringerung der Arbeitszeit gegen den Willen des Arbeitnehmers zeitlich beschränkt werden soll. Entspricht die Befristung der Reduzierung der Arbeitszeit außerhalb des Regelungsbereiches der Brückenteilzeit i.S.d. § 9a TzBfG (siehe dazu Rdn 240) dem vom Arbeitnehmer geäußerten Wunsch, so liegt regelmäßig kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor.
Rz. 256
Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat nach § 9 TzBfG Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit, wenn er den Wunsch dem Arbeitgeber angezeigt hat und ein entsprechend freier Arb...