Handelsvertretervertrag
Zwischen
der Firma _________________________
– Unternehmen –
und
Herrn/Frau/der Firma _________________________
– Handelsvertreter –
Präambel
Herr/Frau/Die Firma _________________________ wird für das Unternehmen _________________________ als selbstständiger Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) tätig. Gegenstand der Tätigkeit des Herrn/der Frau/der Firma _________________________ ist die Anbahnung neuer Geschäfte und Geschäftsbeziehungen sowie die Betreuung der bereits vorhandenen Kunden des Unternehmens nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen.
§ 1 Vertretungsgebiet
(1) Das Unternehmen betraut den Handelsvertreter mit der Vertretung für die in der Anlage 1 zu diesem Vertrag genannten Gebiete.
Alternativ: Das Unternehmen betraut den Handelsvertreter mit der Alleinvertretung für die in der Anlage 1 zu diesem Vertrag genannten Gebiete.
(2) Die Ergänzung und Abänderung der Anlage 1 zu diesem Vertrag ist im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit möglich, ohne dass hierdurch die übrigen Abreden des Vertrages berührt würden. Das Unternehmen ist berechtigt, die Anlage 1 zu diesem Vertrag ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen.
(3) Unabhängig von der (Allein-)Vertretung nach Abs. 1 werden vom Unternehmen direkt ohne Mitwirkung des Handelsvertreters folgende Kunden bearbeitet/Erzeugnisse vertrieben: _________________________
(4) Das Unternehmen darf im Vertragsgebiet auch selbstständig oder durch andere Beauftragte tätig werden.
Alternativ: Das Unternehmen darf im Vertragsgebiet nicht selbstständig oder durch andere Beauftragte, insbesondere weitere Handelsvertreter, tätig werden.
§ 2 Vertriebsgegenstand
(1) Die Vertretung durch Herrn/Frau/die Firma _________________________ erstreckt sich auf alle gegenwärtigen und künftigen Erzeugnisse/Dienstleistungen des Unternehmens sowie alle sonstigen von diesem angebotenen Leistungen. Hierzu gehören _________________________.
(2) Das Unternehmen ist berechtigt, die zur Zeit des Vertragsschlusses angebotenen Produkte/Dienstleistungen einseitig nach billigem Ermessen zu ändern, zu erweitern oder einzuschränken.
§ 3 Aufgaben des Handelsvertreters
(1) Der Handelsvertreter vermittelt dem Unternehmen neue Geschäfte und Geschäftsbeziehungen und betreut die Kunden des Unternehmens in dem ihm zugewiesenen Vertragsgebiet. Der Handelsvertreter ist nicht zum Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen des Unternehmens berechtigt. Zum Inkasso ist der Handelsvertreter nur berechtigt, soweit ihm im Einzelfall Inkassovollmacht erteilt worden ist.
(2) Der Handelsvertreter ist nicht berechtigt, im Vertretungsgebiet Geschäfte auf eigene Rechnung mit den Vertragsprodukten abzuschließen.
§ 4 Pflichten des Handelsvertreters
(1) Bei seiner Tätigkeit hat der Handelsvertreter die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und zu fördern.
(2) Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen alle erforderlichen Nachrichten zu geben. Insbesondere wird er das Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich in Kenntnis setzen.
(3) Der Handelsvertreter erstellt wöchentliche/monatliche Touren- und Kundenberichte.
(4) Der Handelsvertreter hat das Unternehmen mindestens einmal im Monat/alle _________________________ Monate über die Marktverhältnisse im Vertragsgebiet, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kunden und Interessenten, deren Wünsche und über etwaige Veränderungen im Kundenkreis in Textform zu unterrichten. Unabhängig von dem vorgenannten Zeitraum hat der Handelsvertreter dem Unternehmen Bericht zu erstatten, soweit dies aus besonderen Gründen erforderlich ist.
§ 5 Konkurrenztätigkeit
(1) Der Handelsvertreter ist berechtigt während der Dauer der Vertragsbeziehung mit dem Unternehmen für folgende Firmen als Handelsvertreter tätig zu werden: _________________________.
(2) Im Übrigen ist es dem Handelsvertreter untersagt, während der Laufzeit dieses Vertrages Vertretungen für ein anderes Unternehmen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder auf sonstige Weise für ein anderes Unternehmen tätig zu werden, das Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt/Dienstleistungen oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleichen oder gleichrangig sind.
§ 6 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Der Handelsvertreter ist verpflichtet, über alle geschäftlichen Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm anvertraut werden oder die er im Rahmen seiner Tätigkeit für das Unternehmen erfährt, Stillschweigen zu bewahren. Dies bezieht sich insbesondere auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie auf als vertraulich bezeichneten Angelegenheiten. Die Verschwiegenheitsverpflichtung erstreckt sich in dem rechtlich zulässigen Umfang auch auf die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.