Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
Rz. 653
Bei Ergänzungsvereinbarungen zum Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit einer Entsendung bietet sich die Voranstellung einer Präambel an. In dieser sollte der Hintergrund für den Abschluss der Ergänzungsvereinbarung kurz dargestellt werden. Auch wenn sich aus der Präambel letztlich keine Ansprüche für eine der beiden Vertragsparteien ableiten lassen, kann diese bei bestehender Unklarheit im Sinne einer Auslegungshilfe sinnvoll sein.
aa) Aufgaben, § 1
Rz. 654
Unter § 1 Abs. 1 wird die Aufgabe des entsandten Mitarbeiters im Einsatzstaat arbeitsvertraglich konkretisiert. Dies ist erforderlich, da die von dem Arbeitnehmer im Ausland wahrzunehmenden Aufgaben regelmäßig von seinen Aufgaben im Inland divergieren werden. Hinsichtlich des Erfordernisses der Konkretisierung der Aufgaben am ausländischen Einsatzort gilt keine Besonderheit gegenüber der für Arbeitsverträge üblichen Tätigkeitsbeschreibung.
Rz. 655
Die Zusatzvereinbarung hinsichtlich der Auslandstätigkeit des Arbeitnehmers sollte zudem eine ausdrückliche Regelung zum Unterstellungsverhältnis während des Auslandseinsatzes enthalten. Allein aufgrund der räumlichen Entfernung wird die Beibehaltung des im Inland bestehenden Unterstellungsverhältnisses in vielen Fällen nicht praktikabel sein. Zumeist bietet sich eine Unterstellung unter einen lokalen Vorgesetzten im Einsatzland. Dieser sollte vertraglich definiert werden. Eine Änderung des Unterstellungsverhältnisses bleibt ungeachtet der vertraglichen Regelung weiterhin möglich.
Rz. 656
§ 1 Abs. 4 verpflichtet den Arbeitnehmer zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, Sitten und Gepflogenheiten im Einsatzland. Generell bei Auslandsentsendungen und speziell bei Entsendungen ins außereuropäische Ausland werden Arbeitnehmer regelmäßig mit deutlich von den im Inland gewohnten rechtlichen Regelungen und Gepflogenheiten konfrontiert. Auch wenn die Einhaltung lokaler gesetzlicher Vorschriften an sich eine Selbstverständlichkeit sein sollte, ist es sinnvoll, in den Entsendungsvereinbarungen nochmals auf diesen Umstand hinzuweisen und den Arbeitnehmer auf diese Weise zu sensibilisieren. Vor Beginn der Entsendung empfiehlt sich in jedem Falle eine Schulung des Arbeitnehmers im Hinblick auf die kulturellen und rechtlichen Gegebenheiten im Einsatzland.
Rz. 657
Im Entsendungsvertrag sollte klargestellt werden, dass der Arbeitnehmer während der Dauer der Auslandstätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zum inländischen Arbeitgeber verbleibt, insbesondere um den Eindruck einer tatsächlichen Eingliederung in einen Betrieb einer ausländischen (Tochter-)Gesellschaft zu vermeiden.
bb) Entsendungsdauer, § 2
Rz. 658
Gem. § 2 Abs. 2 NachwG muss einem Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistungen länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen hat, vor seiner Abreise ein Nachweis ausgehändigt werden, der insbesondere Angaben dazu enthält, wie lange der Auslandseinsatz andauern wird. Aus diesem Grund nimmt § 2 Abs. 1 eine Befristungsregelung auf, die die Dauer des Einsatzes konkret definiert. Das Vertragsmuster enthält eine Zeitbefristung. Denkbar ist jedoch auch eine projektbezogene Befristung i.R.d. § 14 Abs. 1 TzBfG. Die Befristung des Auslandsaufenthaltes im Arbeitsvertrag ist darüber hinaus auch im Hinblick auf das während der Auslandsentsendung anzuwendende Sozialversicherungsrecht von Bedeutung. Je nach Dauer und Einsatzland unterscheiden sich die rechtlichen Vorgaben bei Entsendungen innerhalb der EU, wobei in diesen Fällen die Regelungen der Art. 14 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71 wesentlich sind (Stichwort: E 101). Bei Entsendungen in andere Einsatzstaaten kommt entweder die gesetzliche Regelung des § 4 SGB IV oder ein zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Einsatzstaat geschlossenes Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung. Mit Hilfe der genannten Regelungen bestimmt sich dann das jeweils anwendbare Sozialversicherungsrecht (siehe unten Rdn 690).
Rz. 659
§ 2 Abs. 2 regelt die ordentlichen Kündigungsfristen während der Dauer der Entsendung im Ausland. Grds. ist eine solche Regelung nicht zwingend erforderlich. Allerdings kann es im Interesse des entsandten Arbeitnehmers sein, für die Dauer einer Auslandsentsendung von den im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen abzuweichen, insbesondere diese zu verlängern. Gegebenenfalls kann für die Dauer des Auslandseinsatzes das ordentliche Kündigungsrecht auch ausgeschlossen werden. Dann müsste § 2 Abs. 2 des Mustervertrages wie folgt gefasst werden:
Formulierungsbeispiel
Für die Dauer des Auslandseinsatzes ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses für beide Parteien ausgeschlossen.
§ 2 Abs. 3 hat klarstellende Funktion.
cc) Vergütung, § 3
Rz. 660
Es ist regelmäßig sinnvoll, die im bisherigen Anstellungsvertrag enthaltene Vergütungsregelung beizubehalten. Im Hinblick auf die geplante Rückkehr des Mitarbeiters sollte die Vergütung die üblichen Gehaltssteigerungen für vergleichbare Mitarbeiter im Inland nachvollziehen. Möglich ist auch die Vereinbarung einer von der bisherigen Vergütung völlig unabhängig...