Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 443
§ 1 des Vertrages regelt die Art und den Umfang der Tätigkeiten des Heimarbeiters. Durch die Begründung eines Heimarbeitsverhältnisses, welches grds. als Dauerrechtsverhältnis anzusehen ist, wird der in Heimarbeit Beschäftigte nicht bereits durch das Heimarbeitsverhältnis verpflichtet, Heimarbeit auch entgegenzunehmen. Erst mit der Ausgabe und Entgegennahme einer Heimarbeit entstehen weitergehende Verpflichtungen der Vertragsparteien. Ob der in Heimarbeit Beschäftigte einen Auftrag entgegennimmt, ist grds. eine freie Entscheidung, weshalb sich dazu eine vertragliche Regelung empfiehlt. Nach der Regelung unter § 1 Abs. 3 ist der Heimarbeiter insoweit verpflichtet, ihm übertragene Aufgaben nach den Vorgaben des Auftraggebers zu erledigen. Darüber hinaus sieht § 1 Abs. 4 des Vertrages vor, dass auch der Auftraggeber verpflichtet ist, eine bestimmte Mindestbeauftragung sicherzustellen. Ohne eine derartige vertragliche Regelung bestünde diese Verpflichtung des Auftraggebers nicht, da der Heimarbeiter grds. keinen Beschäftigungsanspruch hat.
Rz. 444
Der Arbeitsplatz des Heimarbeiters befindet sich regelmäßig an seinem Wohnsitz. Nach § 12 Abs. 1 HAG müssen die Arbeitsstätten der in Heimarbeit Beschäftigten einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so beschaffen, eingerichtet und unterhalten sein, dass keine Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Beschäftigten entstehen. Dies soll durch § 2 Abs. 1 des Vertrages sichergestellt werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Dritte, die im Haushalt des Heimarbeiters wohnen oder sich in dessen Haushalt aufhalten. Nach § 12 Abs. 2 HAG gilt dies weiter für vom Heimarbeiter beschäftigte Hilfskräfte.
Rz. 445
Angesichts der örtlichen Entfernung zwischen dem Sitz des Auftraggebers und dem Heimarbeitsplatz sollte eine Regelung über den Transport von Arbeitsmaterialien und Arbeitsergebnissen getroffen werden. Dabei sind zahlreiche Gestaltungen möglich.
Formulierungsbeispiel
Der Heimarbeiter wird die erforderlichen Arbeitsmaterialien beim Auftraggeber auf seine Kosten abholen sowie die Arbeitsergebnisse auf seine Kosten beim Auftraggeber abliefern.
Rz. 446
Auch im Hinblick auf die zur Durchführung der Heimarbeit erforderlichen technischen Arbeitsmittel sollte eine Regelung im Vertrag getroffen werden. Diese technischen Einrichtungen können entweder vom Auftraggeber oder vom Heimarbeiter zur Verfügung gestellt werden. Soweit der Auftraggeber die technischen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, sollen die Regelungen unter § 3 Abs. 2 und 3 Abs. 3 des Vertrages gewährleisten, dass der Auftraggeber die in seinem Eigentum stehenden Arbeitsmittel in ordnungsgemäßem Zustand zurückerhält und diese nicht mit Rechten Dritter belastet werden (Pfand- oder Sicherungsrechte). Soweit der Heimarbeiter die Arbeitsmittel beschafft, könnte eine Regelung dazu wie folgt formuliert werden:
Formulierungsbeispiel
Der Heimarbeiter wird die übertragenen Tätigkeiten mit eigenen Arbeitsmitteln und technischen Einrichtungen erledigen. Er versichert, dass die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Arbeitsmittel und technischen Einrichtungen funktionsfähig zur Verfügung stehen sowie im Falle einer Beschädigung, Störung oder eines Verlustes umgehend für Abhilfe oder Ersatz gesorgt wird.
Rz. 447
Soweit der Heimarbeiter technische Kommunikationsmittel verwendet, die mit den EDV- und Telefonnetzen des Auftraggebers verbunden sind, sollte auch dazu eine vertragliche Regelung vereinbart werden. Gleiches gilt bei der Verwendung von Computern, Smartphones, Tablets, Telefax, etc. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass Dritte über den am Heimarbeitsplatz befindlichen Rechner keinen Zugang zum Netzwerk des Auftraggebers erhalten. Insoweit empfiehlt sich die Vereinbarung einer persönlichen Zugangsberechtigung, die nicht an Dritte weitergegeben werden darf.
Rz. 448
Der Heimarbeiter ist keinen Weisungen des Auftraggebers unterworfen. Insoweit ist er in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei. Er schuldet lediglich die vereinbarten Arbeitsergebnisse.
Rz. 449
Die Vergütung für Heimarbeiter kann grundsätzlich frei vereinbart werden, es sei denn, es bestehen Entgeltregelungen nach § 17 Abs. 2 HAG. Dies sind Tarifverträge, bindende Festsetzungen von Entgelten und sonstige Vertragsbedingungen sowie Mindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte. Der gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG ist auf das Recht der Heimarbeit hingegen grundsätzlich unanwendbar. Das Entgeltverzeichnis sowie der Nachweis über sonstige Vertragsbedingungen müssen nach § 8 HAG ausgelegt werden. Soweit dem Heimarbeiter die Heimarbeit in die Wohnung gebracht wird, so hat der Auftraggeber weiter dafür zu sorgen, dass das Entgeltverzeichnis zur Einsichtnahme vorgelegt wird, § 8 Abs. 1 S. 2 HAG. Aus diesem Grunde sollte der Heimarbeiter die Einsichtnahme unter § 6 Abs. 1 des Vertrages bestätigen.
Rz. 450
Darüber hinaus sehen § 12 BUrlG sowie §§ 10, 11 EFZG besondere Zuschläge für Heimarbeiter vor. Diese gesetzli...