Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
Rz. 620
Die unter § 1 Abs. 1 vorgesehene Verpflichtung zur Mitteilung der Erlaubnis sowie des Ortes und des Datums der Erteilung der Erlaubnis folgt unmittelbar aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 AÜG. Diese Verpflichtung tritt neben die Verpflichtungen, die Angaben nach § 2 Abs. 1 NachwG zu machen. Fehlt die Erlaubnis, so ist der Leiharbeitsvertrag nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam, mit der Folge, dass nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert wird. Darüber hinaus ist bedeutsam, dass die Haftung des Verleihers gegenüber dem Leiharbeitnehmer nach § 10 Abs. 2 S. 2 AÜG davon abhängt, ob dem Leiharbeitnehmer der Unwirksamkeitsgrund der fehlenden Erlaubnis bekannt war. Eine alternative Regelung für Mischbetriebe müsste ebenfalls einen Hinweis auf die Erlaubnis beinhalten, da auch bei Mischbetrieben eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, wenn Arbeitnehmer des Mischbetriebes im Wege der Arbeitnehmerüberlassung ausgeliehen werden. Sie könnte folgendermaßen formuliert werden:
Formulierungsbeispiel
§ 1 Abs. 1
Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen aus dem Bereich der (…) und in dieser Branche geschäftlich tätig. Zudem überlässt der Arbeitgeber seinen Kunden Arbeitnehmer im Wege der Arbeitnehmerüberlassung. Der Arbeitgeber ist in Besitz einer unbefristeten/befristeten Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 AÜG, die am (…) durch die Landesagentur für Arbeit (…) erteilt wurde. Die Erlaubnis ist diesem Vertrag als Anlage 1 in Kopie beigefügt.
Nach § 11 Abs. 2 S. 4 AÜG ist dem Arbeitnehmer vor jeder Überlassung mitzuteilen, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird. Die hier vorgenommene Formulierung befreit den Verleiher nicht von der Verpflichtung, vor jedem Einsatz bei einem Entleiher eine entsprechende Mitteilung gesondert an den Arbeitnehmer zu erteilen.
Rz. 621
Auch die unter § 1 Abs. 2 vorgesehene Verpflichtung folgt bereits aus der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 3 AÜG, die wegen deren besonderer Bedeutung im Arbeitsvertrag aufgeführt werden sollte. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dass der Leiharbeitnehmer in die Lage versetzt werden soll, die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG (fiktives Arbeitsverhältnis zum Entleiher) sowie die Folgen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung zu vermeiden. Darüber hinaus ist die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 3 AÜG ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Weiter liegt bei Verstößen gegen diese Verpflichtung eine Pflichtverletzung vor, die ebenfalls nach § 280 BGB zu Schadensersatzansprüchen des Leiharbeitnehmers führt. Der Hinweis auf die Abwicklungsfrist entspricht der gesetzlichen Verpflichtung des Verleihers aus § 12 Abs. 2 S. 2 AÜG. Die maximale gesetzliche Abwicklungsfrist beträgt nach §§ 2 Abs. 4 S. 4, 4 Abs. 1 S. 2, 5 Abs. 2 S. 2 AÜG 12 Monate.
Rz. 622
Die Regelung unter § 1 Abs. 3 trägt der gesetzlichen Regelung unter § 11 Abs. 1 S. 1 AÜG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 NachwG Rechnung, wonach die vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeiten in den Vertrag aufzunehmen sind. Eine bloße Tätigkeitsbeschreibung (z.B. Buchhalter) genügt grds. nicht, es ist vielmehr eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeiten erforderlich, wobei die Qualifikationen des Leiharbeitnehmers einzubeziehen sind. Mit dieser genauen Tätigkeitsbeschreibung sollen auch die Tätigkeitsgrenzen des Leiharbeitnehmers erkennbar gemacht werden. Eine alternative Regelung für Mischbetriebe, bei denen die Arbeitnehmer nicht ausschließlich als Leiharbeitnehmer eingesetzt werden sollen, könnte wie folgt formuliert werden:
Formulierungsbeispiel
§ 1 Abs. 3
Der Arbeitnehmer wird als (…) beim Arbeitgeber beschäftigt. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an Kunden zu überlassen. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, nach den Weisungen des Kunden in dessen Betrieb im Rahmen dieses Vertrages tätig zu werden. Der Arbeitnehmer erklärt sein Einverständnis mit der Überlassung an Dritte im Rahmen dieses Vertrages.
Rz. 623
Die Regelungen unter § 1 Abs. 4 und Abs. 5 sollen das auch im Leiharbeitsverhältnis bestehende Direktionsrecht ergänzen. Insbesondere sollte geregelt werden, dass der Leiharbeitnehmer bei mangelnden Aufträgen auch im Betrieb des Verleihers eingesetzt werden kann. Auch die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit kommt in Betracht, soweit dies schriftlich vereinbart wurde. Eine solche Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit kann allerdings lediglich für einen begrenzten Zeitraum und bei gleichbleibender Vergütung erfolgen.
Rz. 624
§ 1 Abs. 6 stellt klar, dass es zum Wesen der Arbeitnehmerüberlassung gehört, dass der Verleiher den Entleiher ermächtigt, arbeitsvertragliche Weisungen gegenüber dem Leiharbeitnehmer auszuüben. Daneben besteht das Direktionsrecht des Verleihers auch während Zeiten einer Überlassung unberührt fort.
Rz. 625
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 AÜG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NachwG ist im Arbeitsvertrag ein Hinweis auf die auf das...