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Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer wird ab dem (…) befristet zur Vertretung (während der Elternzeit) von Herrn/Frau (…) als (…) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ende der (Elternzeit von Herrn/Frau (…)), jedoch frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers über die Zweckerreichung der Befristung.

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