Rz. 773
Beschäftigte, die nicht oder nur in geringem Maße weisungsgebunden tätig werden, aber aufgrund ihrer ausschließlichen oder überwiegenden Tätigkeit für ein Unternehmen in besonderer Weise von diesem wirtschaftlich abhängig und ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sind, werden als "arbeitnehmerähnliche Personen" bezeichnet.[1432] Sie sind Arbeitnehmern in einigen Bereichen des Arbeitsrechts ausdrücklich gleichgestellt (z.B. beim gesetzlichen Urlaubsanspruch), trotzdem aber Selbstständige.
Rz. 774
Ob ein vergleichbares Maß an Schutzbedürftigkeit besteht, muss – wie bei der Arbeitnehmereigenschaft – anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ermittelt werden.[1433] Eine arbeitnehmerähnliche Schutzbedürftigkeit besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Betroffene wesentliche Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt.[1434] Eine Schutzbedürftigkeit liegt auch dann nicht vor, wenn der Selbstständige seinerseits wie ein Unternehmer eigene Angestellte beschäftigt.[1435] Arbeitnehmerähnliche Personen haften nur beschränkt wie Arbeitnehmer, wenn sie wie Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Abhängigkeit hinaus in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert sind.[1436]
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