Rz. 773

Beschäftigte, die nicht oder nur in geringem Maße weisungsgebunden tätig werden, aber aufgrund ihrer ausschließlichen oder überwiegenden Tätigkeit für ein Unternehmen in besonderer Weise von diesem wirtschaftlich abhängig und ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sind, werden als "arbeitnehmerähnliche Personen" bezeichnet.[1432] Sie sind Arbeitnehmern in einigen Bereichen des Arbeitsrechts ausdrücklich gleichgestellt (z.B. beim gesetzlichen Urlaubsanspruch), trotzdem aber Selbstständige.

 

Rz. 774

Ob ein vergleichbares Maß an Schutzbedürftigkeit besteht, muss – wie bei der Arbeitnehmereigenschaft – anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ermittelt werden.[1433] Eine arbeitnehmerähnliche Schutzbedürftigkeit besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Betroffene wesentliche Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt.[1434] Eine Schutzbedürftigkeit liegt auch dann nicht vor, wenn der Selbstständige seinerseits wie ein Unternehmer eigene Angestellte beschäftigt.[1435] Arbeitnehmerähnliche Personen haften nur beschränkt wie Arbeitnehmer, wenn sie wie Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Abhängigkeit hinaus in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert sind.[1436]

[1432] BAG 11.4.1997 – 5 AZB 33/96, NZA 1998, 499; eingehend zu den normativen Grundlagen und Tatbestandsmerkmalen der arbeitnehmerähnlichen Person: Lunk, in: FS Moll, 2019, 451 (452 ff.).
[1434] Das BAG hat dafür den Begriff der "arbeitgeberähnlichen" Person (konkret: Fremdgeschäftsführer) kreiert: BAG 21.1.2019 – 9 AZB 33/18, NZA 2019, 490; zum GmbH-Geschäftsführer aus arbeitsrechtlicher Sicht umfassend: Boemke, RdA 2018, 1 ff.
[1436] So: LAG Hessen 2.4.2013 – 13 Sa 857/12, juris, Revision unter 8 AZR 566/13 eingelegt und durch Vergleich erledigt; Überblick zur Haftung im Arbeitsverhältnis bei Schwab, NZA-RR 2016, 173.

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