Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
(1) Allgemeine Arbeitsbedingungen
Rz. 236
Das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gilt für alle Arbeitsbedingungen, wobei Satz 2 eine Sonderregelung für Arbeitsentgelt und andere teilbare geldwerte Leistungen enthält. Allgemeine Arbeitsbedingungen i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG, die nicht unmittelbar geldwerte Vorteile betreffen, können z.B. sein:
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Einbeziehung in den Anwendungsbereich eines Tarifvertrages |
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Anrechnung von Beschäftigungszeiten für Kündigungsschutz |
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Altersbedingte Arbeitszeitverkürzung |
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Regelungen zum Bewährungsaufstieg |
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Kündigungsschutz |
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Einbeziehung in die Sozialauswahl |
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Arbeitsfreistellung an besonderen Tagen |
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Einteilung zu einem Wochenenddienst |
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Anspruch auf Arbeitsbefreiung bei kurzfristiger Vollzeittätigkeit |
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Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit |
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Zuweisung von Diensten |
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Umrechnung von Urlaubsansprüchen. |
(2) Arbeitsentgelt und andere teilbare geldwerte Leistungen
Rz. 237
Der Begriff des Arbeitsentgelts ist weit zu verstehen. Er erfasst alle Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährt. Auf die Rechtsgrundlage – Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, Gesamtzusage, betriebliche Übung etc. – kommt es nicht an. Unerheblich ist auch, ob eine vertraglich begründete Verpflichtung besteht oder der Arbeitgeber die Leistung freiwillig gewährt. Es genügt, dass die Leistung im weitesten Sinne mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang steht.
Rz. 238
Beispiel für geldwerte Vorteile:
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Sonderzahlungen |
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Beihilfen |
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Entgelterhöhungen |
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Feiertagslohn |
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Jubiläumszuwendungen |
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Übergangsgeld |
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Funktionszulage |
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Besitzstandzulage |
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Urlaubsvergütung |
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Essensgeldzuschuss |
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Zulagen |
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Gewährung von Arbeitgeberdarlehen |
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Umgruppierung wegen Erhöhung der Arbeitszeit |
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Betriebliche Altersversorgung |
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Gewährung von Überstundenzuschlägen |
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Gewährung von Zeitgutschriften |
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Gutschrift von Unterrichtsstunden. |
Rz. 239
Erfasst werden darüber hinaus sonstige teilbare geldwerte Leistungen. Das können z.B. sein:
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Personalrabatte |
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Freistellungsansprüche |
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Deputate |
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Gegenwert für Dienstwagennutzung. |
Rz. 240
Ist die Leistung des Arbeitgebers nicht teilbar, steht sie dem Teilzeitbeschäftigten grundsätzlich uneingeschränkt zu. Das ist dann der Fall, wenn die volle Gewährung nicht ausnahmsweise eine sachlich nicht zu begründende Bevorzugung gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern wäre (siehe dazu Rdn 235). Beispiele für die Pflicht zur vollen Gewährung sind:
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Bereitstellung eines Firmenparkplatzes |
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Ein Platz im Betriebskindergarten. |