Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
(1) Typischer Sachverhalt
Rz. 63
Der Arbeitgeber möchte einen Arbeitnehmer vorübergehend nach seiner Ausbildung oder seinem Studium zur weiteren Erlangung von Kenntnissen in bestimmten Bereichen beschäftigen, die ihn zur Aufnahme der beruflichen Tätigkeit befähigen.
(2) Rechtliche Grundlagen
Rz. 64
§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG soll den Übergang in eine Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium ermöglichen. Soweit TV die befristete Übernahmeverpflichtung von Auszubildenden vorsehen, indiziert § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG den erforderlichen Sachgrund. Die Befristung muss "im Anschluss" an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgen. Vertragsverlängerungen sind nicht erfasst. Statt einer Sachgrundbefristung gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG kommt aber auch eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG in Betracht. Das Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 14 Abs. 2 TzBfG, so dass das Anschlussverbot grds. nicht gilt. Die sachgrundlose Befristung soll Jugendlichen nach der Ausbildung vielmehr den Eintritt in das Erwerbsleben erleichtern. Sie kommt daher nur dann nicht in Betracht, wenn der Auszubildende zuvor bereits aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften befristet gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen war.
Rz. 65
Die Befristung kann wegen aller Bildungsmaßnahmen erfolgen, die auf die systematische Vermittlung der zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und nicht nur zur Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz gerichtet sind. Maßnahmen der (betrieblichen) Fort- und Weiterbildung sowie Umschulungen sind daher nicht erfasst. Ein Studium kommt in Betracht. Die Promotion dürfte ebenfalls unter § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG fallen, wäre jedenfalls aber wohl ein sonstiger Sachgrund. Die Anschlussbeschäftigung darf auch bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen, da der Berufsstart generell erleichtert werden soll. Insb. kann nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG ein Werksstudent nach dem Studium beschäftigt werden, selbst wenn eine befristete Beschäftigung wegen des Anschlussverbots aus § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG bei demselben Arbeitgeber nicht in Betracht kommt.
Rz. 66
Die Befristung erfordert nicht den nahtlosen Übergang, aber jedenfalls einen engen zeitlichen Zusammenhang. Gefördert wird die berufliche Erstanstellung. Entsprechend ist die Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG nicht zulässig, wenn nach der Ausbildung bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. "Gelegenheitsjobs" schaden indes nicht. Langzeitbefristungen sind unzulässig.
(3) Formulierungsbeispiel: Befristung nach Abschluss des Studiums (Kalenderbefristung)
Rz. 67
Der Arbeitnehmer hat das Studium der (…) am (…) abgeschlossen. Er wird befristet von (…) bis zum (…) als (…) beschäftigt. Die Beschäftigung soll dem Arbeitnehmer den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung erleichtern.