Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
(1) Typischer Sachverhalt
Rz. 63
Der Arbeitgeber möchte einen Arbeitnehmer vorübergehend nach seiner Ausbildung oder seinem Studium zur weiteren Erlangung von Kenntnissen in bestimmten Bereichen, die ihn zur Aufnahme der beruflichen Tätigkeit befähigen, beschäftigen.
(2) Rechtliche Grundlagen
Rz. 64
§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG soll den Übergang in eine Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium ermöglichen. Soweit TV die befristete Übernahmeverpflichtung von Auszubildenden vorsehen, indiziert § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG den erforderlichen Sachgrund. Die Befristung muss "im Anschluss" an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgen. Vertragsverlängerungen sind nicht erfasst. Denn sie soll Arbeitnehmern nach der Ausbildung den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung erleichtern. Statt einer Sachgrundbefristung gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG kommt aber auch eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG in Betracht. Das Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 14 Abs. 2 TzBfG, sodass das Anschlussverbot aus § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG grds. nicht gilt (s.a. Rdn 140, 148).
Rz. 65
Die Befristung kann wegen aller Bildungsmaßnahmen erfolgen, die auf die systematische Vermittlung der zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und nicht nur zur Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz gerichtet sind. Maßnahmen der (betrieblichen) Fort- und Weiterbildung sowie Umschulungen sind daher nicht erfasst (s. aber Rdn 126). Ein Studium kommt in Betracht. Die Promotion dürfte ebenfalls unter § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG fallen. Die Anschlussbeschäftigung darf auch bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen, da der Berufsstart generell erleichtert werden soll. Insb. kann nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG ein Werkstudent nach dem Studium beschäftigt werden, selbst wenn eine befristete Beschäftigung wegen des Anschlussverbots aus § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG bei demselben Arbeitgeber nicht in Betracht kommt.
Rz. 66
Die Befristung erfordert nicht den nahtlosen Übergang, aber jedenfalls einen engen zeitlichen Zusammenhang. Gefördert wird die berufliche Erstanstellung. Entsprechend ist die Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG nicht zulässig, wenn nach der Ausbildung bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. "Gelegenheitsjobs" schaden wohl nicht. Langzeitbefristungen sind unzulässig.
(3) Muster: Befristung nach Abschluss des Studiums (Kalenderbefristung)
Rz. 67
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Muster 1b.9: Befristung nach Abschluss des Studiums (Kalenderbefristung)
Hierzu findet sich weiter oben ein entsprechendes Beispiel (vgl. Rdn 60).
Oder:
Der Arbeitnehmer hat das Studium der _________________________ am _________________________ abgeschlossen. Er wird befristet von _________________________ bis zum _________________________ beschäftigt. Die Beschäftigung soll dem Arbeitnehmer den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung erleichtern. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch und ohne dass es einer Kündigung, Handlung oder Erklärung bedarf.
[Ggf. Hinweis zur Meldung bei der AA ergänzen. ]
[Ggf. Hinweis zum einzuhaltenden Verfahren bei Beendigung des Arbei...