Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
Rz. 209
Gem. § 1 ÄArbVtrG ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses sachlich gerechtfertigt, wenn die Beschäftigung eines Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt, einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung dient. Es ist nicht erforderlich, dass der Arzt ausschließlich zur Weiterbildung beschäftigt wird; es genügt, wenn die Beschäftigung diesen Zweck fördert. Umstritten ist jedoch, ob die Wirksamkeit der Befristung den Abschluss eines Weiterbildungsplans voraussetzt.
Rz. 210
Die Regelung gilt nur für approbierte Ärzte, nicht für Zahn- oder Tierärzte. Für diese findet das TzBfG Anwendung. Die Weiterbildung muss außerhalb von Hochschulen und Forschungseinrichtungen stattfinden, für die das WissZeitVG gilt (vgl. Rdn 199 ff.), also typischerweise in kommunalen, kirchlichen oder freien Krankenhäusern, ggf. auch in Universitätskliniken ohne eigene Forschungsarbeit.
Rz. 211
Die Befristung muss gem. § 1 Abs. 2 ÄArbVtrG kalendermäßig oder dem Kalender nach bestimmbar sein (vgl. Rdn 141); Zweckbefristungen sind ausgeschlossen. Gem. § 1 Abs. 3 S. 1 ÄArbVtrG darf die Höchstdauer von acht Jahren nicht überschritten werden, die Befristungsdauer aber gem. § 1 Abs. 3 S. 5 ÄArbVtrG auch nicht den Zeitraum unterschreiten, für den der Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt. Besitzt der Arzt z.B. eine Weiterbildungsbefugnis für fünf Jahre, ist die einmalige Befristung von fünf Jahren zulässig, nicht aber die mehrfache Befristung für etwa jeweils ein Jahr. Zulässig ist jedoch gem. § 1 Abs. 3 S. 6 ÄArbVtrG die Befristung auf den früheren Zeitpunkt, zu dem der Arzt den Weiterbildungsabschnitt beendet oder die Voraussetzungen für die Anerkennung im Gebiet, Schwerpunkt, Bereich, Fachkundennachweises oder Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung vorliegen. Bei Teilzeit kommt eine Verlängerung in Betracht, vgl. § 1 Abs. 3 S. 3 ÄArbVtrG. Eine weitere Befristung kann sich sonst nur gem. § 1 Abs. 3 S. 2 ÄArbVtrG durch eine anschließende andere Weiterbildungsmaßnahme rechtfertigen.
Rz. 212
Es handelt sich um eine Spezialregelung der Sachgrundbefristung, so dass § 14 TzBfG nur Anwendung findet, wenn die Befristung mit einem Arzt nicht zum Zweck der ärztlichen Weiterbildung eingegangen wird. Ein Zitiergebot besteht nicht.
Rz. 213
Praxishinweis
Ausnahmsweise dürfte hier die ausdrückliche Benennung der Befristungsgrundlage sinnvoll sein, um den Zweck der Weiterbildung festzuhalten, der eine gegenüber § 14 TzBfG längere Befristung erlaubt. Anderenfalls könnte unter Berufung auf § 305c Abs. 2 BGB auf für den Arbeitnehmer günstigere Befristungsgrundlagen zurückgegriffen werden.
Rz. 214
Im Übrigen gelten gem. § 1 Abs. 5 ÄArbVtrG die allgemeinen Vorschriften. So bedarf die Befristung der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG (vgl. Rdn 37). Auch sollte ausdrücklich die Möglichkeit der Kündigung nach § 15 Abs. 3 TzBfG vorgesehen werden. Für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung gilt die Drei-Wochen-Frist aus § 17 S. 1 TzBfG (vgl. Rdn 48).