Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 203
Gem. § 1 ÄArbVtrG ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses sachlich gerechtfertigt, wenn die Beschäftigung eines Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt, einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung dient. Es genügt nicht, wenn die Beschäftigung diesen Zweck nur fördert. Umstritten ist jedoch, ob die Wirksamkeit der Befristung den schriftlichen Abschluss eines detaillierten Weiterbildungsplans voraussetzt.
Rz. 204
Die Regelung gilt gem. § 1 Abs. 7 ÄArbVtrG auch für die Beschäftigung von Psychotherapeuten im Rahmen einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten, ansonsten nur für approbierte Ärzte, nicht für Zahn- oder Tierärzte. Für diese findet das TzBfG Anwendung. Die Weiterbildung muss außerhalb von Hochschulen und Forschungseinrichtungen stattfinden, für die gem. § 1 Abs. 6 ÄArbVtrG das WissZeitVG gilt (vgl. Rdn 193 ff.), also typischerweise in kommunalen, kirchlichen oder freien Krankenhäusern, in Kassenarztpraxen, ggf. auch in Universitätskliniken ohne eigene Forschungsarbeit.
Rz. 205
Die Befristung muss gem. § 1 Abs. 2 ÄArbVtrG kalendermäßig oder dem Kalender nach bestimmbar sein (vgl. Rdn 137); Zweckbefristungen oder auflösende Bedingungen sind ausgeschlossen. Bei einer Doppelbefristung (s. Rdn 35) führt die unzulässige Zweckbefristung allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Zeitbefristung.
Gem. § 1 Abs. 3 S. 1 ÄArbVtrG darf die Höchstdauer von acht Jahren nicht überschritten werden, die Befristungsdauer aber gem. § 1 Abs. 3 S. 5 ÄArbVtrG auch nicht den Zeitraum unterschreiten, für den der Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt. Besitzt der Arzt z.B. eine Weiterbildungsbefugnis für fünf Jahre, ist die einmalige Befristung von fünf Jahren zulässig, nicht aber die mehrfache Befristung für etwa jeweils ein Jahr. Zulässig ist jedoch ausnahmsweise gem. § 1 Abs. 3 S. 6 ÄArbVtrG die Befristung auf den früheren Zeitpunkt, zu dem der Arzt den Weiterbildungsabschnitt beendet oder die Voraussetzungen für die Anerkennung im Gebiet, Schwerpunkt, Bereich, eines Fachkundennachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung vorliegen. Das gilt auch dann, wenn zuvor kein auf die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes befristeter Arbeitsvertrag bestanden hat, sofern die Höchstbefristungsdauer aus § 1 Abs. 3 S. 1 ÄArbVtrG nicht überschritten wird. Bei Teilzeit kommt eine Verlängerung der Höchstdauer im Umfang der sich hierdurch ergebenden Dauer in Betracht, vgl. § 1 Abs. 3 S. 3 ÄArbVtrG. Eine weitere Befristung kann sich sonst nur gem. § 1 Abs. 3 S. 2 ÄArbVtrG durch eine anschließende andere Weiterbildungsmaßnahme rechtfertigen.
Im Einverständnis mit dem Mitarbeiter verlängert sich die jeweilige Dauer des Arbeitsvertrags auch in den in § 1 Abs. 4 ÄArbVtrG genannten Fällen, z.B. bei Inanspruchnahme von Elternzeit oder Beurlaubungen; der weiterbildende Arzt hat Anspruch auf eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Nichtanrechnung. Für die Wirksamkeit der Nichtanrechnungsvereinbarung ist die sachliche Rechtfertigung der Befristung des Ausgangsvertrags maßgeblich.
Rz. 206
Es handelt sich um eine Spezialregelung der Sachgrundbefristung, sodass § 14 TzBfG nur Anwendung findet, wenn die Befristung mit einem Arzt nicht zum Zweck der ärztlichen Weiterbildung eingegangen wird. Ein Zitiergebot besteht nicht. Die Rechtsgrundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs (s. Rdn 29) finden keine Anwendung.
Rz. 207
I.Ü. gelten gem. § 1 Abs. 5 ÄArbVtrG die allgemeinen Vorschriften. So bedarf die Befristung der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG (vgl. Rdn 37). Auch sollte ausdrücklich die Möglichkeit der Kündigung nach § 15 Abs. 4 TzBfG (vgl. Rdn 46) vorgesehen werden. Für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung gilt die Drei-Wochen-Frist aus § 17 S. 1 TzBfG (vgl. Rdn 49).