Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
(1) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
Rz. 350
Den Anspruch aus § 9 TzBfG haben nur teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Es ist nicht erforderlich, dass sie erst durch Geltendmachung des Anspruchs aus § 8 TzBfG in Teilzeit arbeiten. Nach § 9a Abs. 4 TzBfG können Arbeitnehmer während der "Brückenteilzeit" keine Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG verlangen. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer können über § 9 TzBfG nicht eine höhere Arbeitszeit verlangen. Das Verlängerungsverlangen muss aber auch nicht auf eine Vollzeittätigkeit gerichtet sein. In Betracht kommt auch eine Teilzeittätigkeit mit erhöhter Stundenzahl. Auch eine Teilzeittätigkeit mit höherer Stundenzahl kann Gegenstand des Anspruches sein. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer kann aber höchstens eine Verlängerung auf die Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten (siehe Rdn 215 f.) verlangen. Der Anspruch steht auch befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu.
(2) Anzeige des Verlängerungswunschs
Rz. 351
Anspruchsberechtigt sind nur Arbeitnehmer, die dem Arbeitgeber zuvor den Wunsch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 7 Abs. 3 TzBfG angezeigt haben. Die Anzeige kann formfrei erfolgen.
Der Arbeitnehmer muss den Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in Textform i.S.d. § 126b BGB geltend machen, um den Anspruch zu begründen.
Rz. 352
Es soll jedoch nicht notwendig sein, einen präzisen Verlängerungsumfang anzugeben. Ebenso soll es nicht notwendig sein, dass sich der Wunsch des Arbeitnehmers auf einen bestimmten Arbeitsplatz bezieht. Andererseits soll § 9 TzBfG nicht die Lage der Arbeitszeit betreffen, sondern nur die Verlängerung. Das kann jedoch nicht richtig sein, da der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen nicht feststellen kann, ob ein entsprechender freier Arbeitsplatz vorliegt. Der Verlängerungs- und Neuverteilungswunsch muss daher präzise sein.
Besteht ein entsprechender freier Arbeitsplatz zum Zeitpunkt des Zugangs des Verlängerungswunschs nicht, muss der Arbeitgeber aber dennoch zukünftige freiwerdende Arbeitsplätze dem begehrenden Arbeitnehmer mitteilen, wenn er davon ausgehen kann, dass der Verlängerungswunsch weiter besteht.
Liegt ein entsprechender Arbeitsplatz vor, so ist es nicht Sache des Arbeitgebers, ein entsprechendes Änderungsangebot an den Arbeitnehmer zu richten. Vielmehr muss sich der Arbeitnehmer auf den Arbeitsplatz bewerben.
Rz. 353
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bei der Besetzung des Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
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es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder |
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der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder |
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Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder |
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dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. |