Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
Rz. 843
Die Geschäftsführungsbefugnis für eine Aktiengesellschaft ist nach § 77 Abs. 1 AktG dem Vorstand zwingend zugeordnet. Aus § 77 Abs. 1 i.V.m. § 76 Abs. 1 AktG ergibt sich die Allzuständigkeit des Vorstandes bei der Leitung der Gesellschaft. § 77 Abs. 1 AktG geht grundsätzlich von der gemeinschaftlichen Geschäftsführung aller Vorstandsmitglieder aus. Dies gilt auch für den Geschäftsbereich des Arbeitsdirektors bei mitbestimmten Gesellschaften. In § 77 Abs. 1 S. 2 AktG ist vorgesehen, dass aufgrund einer Regelung in der Satzung der Gesellschaft oder durch Geschäftsordnung für den Vorstand andere Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der gemeinschaftlichen Geschäftsführung getroffen werden können, wobei die Geschäftsordnung grundsätzlich vom Aufsichtsrat erlassen wird (vgl. § 77 Abs. 2 S. 1 AktG). Nur ersatzweise kann der Vorstand sich selbst eine Geschäftsordnung geben, wenn der Aufsichtsrat von seiner entsprechenden Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat und in der Satzung nicht vorgesehen ist, dass die Geschäftsordnung vom Aufsichtsrat zu erlassen ist.
Als abweichende Regelungen zur Gesamtgeschäftsführung sind insoweit z.B. Modelle der Gesamtgeschäftsführung mit mehrheitlicher Willensbildung oder Einzelgeschäftsführung mit funktions-, sparten- oder regionalbezogener Zuständigkeit denkbar. Eine Grenze findet die Regelungsbefugnis allerdings in dem Verbot, dass einzelne Vorstandsmitglieder Mehrheitsentscheidungen überstimmen können. Darüber hinaus können diejenigen Zuständigkeiten, die von Gesetzes wegen dem gesamten Vorstand übertragen sind, nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern zur Alleinentscheidung übertragen werden. Hierzu gehören z.B. die Aufgaben gegenüber der Hauptversammlung nach § 119 Abs. 2, § 121 Abs. 2 AktG oder gegenüber dem Aufsichtsrat aus den §§ 97, 98, 104 Abs. 1 und 2 sowie 106 AktG.
Das Vertragsmuster geht in § 2 Abs. 1 von der gemeinschaftlichen Geschäftsführung aus, sieht aber zugleich vor, dass durch Geschäftsordnung für den Vorstand die oben dargestellten abweichenden Modelle realisiert werden können. Bewusst ist darauf verzichtet worden, den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand zwingend vorzuschreiben oder festzulegen, wer die Geschäftsordnung erlässt. Abs. 2 der Regelung sieht darüber hinaus eine Zuordnung der Ressortzuständigkeit vor. Auch dies ist naturgemäß nur bei einem mehrköpfigen Vorstand sinnvoll. Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 2 soll sichergestellt sein, dass der Aufsichtsrat die Ressortzuständigkeit entsprechend den Bedürfnissen der Gesellschaft ändern oder ergänzen kann.