Rz. 493

Die zeitliche Lage der Praxisphasen ergibt sich aus den öffentlich-rechtlichen Regelungen der Hochschule. Anstatt die Zeiträume ausdrücklich im Durchführungsvertrag zu bezeichnen, sollte auf die jeweils aktuellen hochschulrechtlichen Bestimmungen verwiesen werden, um – insbesondere wenn sich diese nachträglich ändern – einen Konflikt zwischen Durchführungsvertrag und Studienordnung zu vermeiden. Üblicherweise gibt die Hochschule Vorlesungszeiten vor, in denen die Studierenden nicht für das Unternehmen tätig werden, und vorlesungsfreie Zeiten, welche den Praxisphasen entsprechen. "Semesterferien" kennt das typische praxisintegrierende duale Studium dagegen nicht. Im Regelfall läuft das Studium drei Jahre, wobei mit vierteljährlichem Wechsel 18 Monate im Betrieb und 18 Monate an der Hochschule verbracht werden.[1028]

 

Rz. 494

Detaillierte Regelungen zu der Tätigkeit des Studierenden während der Praxisphasen sind vor allem zum Schutz des Studierenden zweckmäßig. Nahe liegt es, eine Verpflichtung des Unternehmens aufzunehmen, den Studierenden auch während der Praxisphasen für universitäre Veranstaltungen freizustellen.[1029] Darüber hinaus bedarf es keiner detaillierten vertraglichen Regelung, weil Zeit, Ort und Art der Tätigkeit nachträglich aufgrund des Weisungsrechts des Unternehmens unter Wahrung billigen Ermessens festgelegt werden können.[1030] Hervorgehoben werden sollte allerdings, dass bei Ausübung des Weisungsrechts der Bildungszweck des Studiums zu fördern ist, da andernfalls der Eindruck begünstigt würde, es stünde statt der Ausbildung die Arbeitsleistung im Vordergrund.

[1028] Orlowski, Praktikanten- und Volontärverträge, 145.
[1029] Grimm/Freh, ArbRB 2015, 316, 319; Natzel, NZA 2008, 567, 570.
[1030] Koch-Rust/Rosentreter, NZA 2013, 879, 881.

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