Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 656
Es ist regelmäßig sinnvoll, die im bisherigen Anstellungsvertrag enthaltene Vergütungsregelung beizubehalten. Im Hinblick auf die geplante Rückkehr des Mitarbeiters sollte die Vergütung die üblichen Gehaltssteigerungen für vergleichbare Mitarbeiter im Inland nachvollziehen. Möglich ist auch die Vereinbarung einer von der bisherigen Vergütung völlig unabhängigen Auslandsvergütung. Dabei besteht jedoch der Nachteil, dass für den Mitarbeiter die Entwicklung der Gehälter im Inland nicht mehr transparent ist, was bei der Rückkehr ggf. zu Unstimmigkeiten führen kann. Zu beachten ist, dass sich aufgrund möglicherweise anwendbarer ausländischer Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften der Netto-Auszahlungsbetrag bei gleichbleibender Bruttovergütung erheblich ändern kann. Diese Abweichungen könnten i.R.d. Zahlung einer Auslandszulage (vgl. § 3 Abs. 2) berücksichtigt werden. Denkbar ist auch die Vereinbarung eines "Tax Equalization Agreements", mit dem erreicht werden soll, dass der Mitarbeiter keine steuerlichen Nachteile in der Nettovergütung erleidet.
Rz. 657
Zusätzlich zu dem "regulären" Inlandsgehalt kann dem Arbeitnehmer eine Auslandszulage gezahlt werden. Mit der Zulage werden die mit dem Auslandseinsatz verbundenen Mehraufwendungen des Arbeitnehmers (z.B. Zugriff auf inländisches Gehaltskonto aus dem Ausland) pauschal abgegolten. Die Zulagenhöhe kann frei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt werden. Mit dem Auslandseinsatz verbundene Vorteile für den Arbeitnehmer (z.B. größere Kaufkraft des Inlandsgehalts im Einsatzstaat) können berücksichtigt werden. Die Gewährung der Zulage ist an die Dauer des Auslandeinsatzes geknüpft, so dass der entsandte Arbeitnehmer nach seiner Rückkehr wieder auf das Inlandsgehalt zurückfällt. Zusätzliches mit dem Auslandseinsatz verbundenes Arbeitsentgelt ist gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 NachwG gegenüber dem Arbeitnehmer schriftlich anzugeben.
Rz. 658
Um Wechselkursschwankungen angemessen bei der Bestimmung der Vergütung des Arbeitnehmers im Ausland berücksichtigen zu können, sollte vereinbart werden, dass nach Vertragsschluss eintretende wesentliche Änderungen des Wechselkurses einen Prozess zur Anpassung der Vergütung über die Höhe der Auslandszulage auslösen. Dabei sollte die Schwelle zur Auslösung des Anpassungsprozesses nicht zu gering angesetzt werden, um dauernde Verhandlungen über die Vergütung zu vermeiden. Möglich wäre auch, eine Anpassungsautomatik vorzusehen, was allerdings im Einzelfall nicht immer zu interessengerechten Ergebnissen führen wird.
Rz. 659
Oftmals stellen beitragsorientierte Leistungszusagen des Arbeitgebers oder auch Leistungspläne im Bereich der betrieblichen Altersversorgung auf die vertragliche Vergütung des Arbeitnehmers ab. Da die zusätzlichen Leistungen während der Dauer des Auslandsaufenthalts in erster Linie dazu dienen, die damit verbundenen zusätzlichen Belastungen zu kompensieren, erscheint es interessengerecht, Beiträge zu oder Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung weiterhin auf Grundlage des Inlandsgehalts zu berechnen. Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers sollte in jedem Fall eine auf die Versorgungsordnung abgestimmte Lösung gefunden werden.
Rz. 660
Die Parteien können frei vereinbaren, ob die Vergütung weiterhin auf das inländische Gehaltskonto überwiesen werden soll oder ob der Arbeitnehmer am Einsatzort ein neues Konto einrichtet. Üblicherweise, insbesondere bei eher kurzfristigen Auslandsaufenthalten, wird man die Auszahlung auf das inländische Konto beibehalten. Die Übernahme der Kosten (z.B. für Auslandsüberweisungen) kann zwischen den Parteien ebenfalls frei vereinbart werden. Der Klauselvorschlag berücksichtigt, dass eine Umstellung der Kontoverbindung insbesondere bei Einschaltung eines Payroll-Providers oftmals einen gewissen Vorlauf erfordert.
Rz. 661
Im Hinblick auf eine Steuerpflichtigkeit des Arbeitnehmers im Einsatzland erscheint es häufig angezeigt, dem Arbeitnehmer die Kosten einer Steuerberatung bis zu einem bestimmten Betrag zu erstatten. Die Beratung sollte sich auf die Einkünfte im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis beschränken.