Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 396
Arbeitgeberseitig müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sein (§ 3 ATG).
(1) Aufstockung des Arbeitsentgelts in der Altersteilzeit
Rz. 397
Der Arbeitgeber muss das Bruttoarbeitsentgelt für die Altersteilzeit aufstocken. Zusätzlich zum Arbeitslohn muss er einen Aufstockungsbetrag von 20 Prozent des – neu eingeführten – Regelarbeitsentgelts gewähren. Zum Regelarbeitsentgelt zählt das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, welches der Arbeitgeber regelmäßig dem Altersteilzeitler für seine Arbeitsleistung zahlt, soweit es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überschreitet (§ 6 Abs. 1 ATG). Neben dem laufenden Arbeitsentgelt werden auch vermögenswirksame Leistungen, Anwesenheitsprämien, sozialversicherungspflichtige Leistungs- und Erschwerniszulagen, pauschale Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, rückwirkende Lohnerhöhungen sowie Sachbezüge und vergleichbare geldwerte Vorteile bei der Berechnung des Regelarbeitsentgeltes berücksichtigt. Ausgenommen sind dagegen Entgeltbestandteile, die einmalig (Jahressondervergütungen), nicht regelmäßig (unregelmäßige Zulagen) oder nicht für vereinbarte Arbeitszeit (Mehrarbeitsvergütung) gewährt werden. Als Einmalzahlungen deklarierte Arbeitsentgelte, die, unabhängig von der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit, in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel ausgezahlt werden, verlieren ihren Charakter als Einmalzahlungen. Sie werden Bestandteil des Regelarbeitsentgeltes. Das Gleiche gilt für monatliche Pauschalleistungen für die Abgeltung von Mehrarbeit, die ungeachtet der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit regelmäßig gezahlt werden.
Aufstockungsbeiträge sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Die Aufstockungsregelungen haben durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) vom 1.7.2004 weit reichende Veränderungen erfahren. Tarifverträge sehen häufig Aufstockungszahlungen vor, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.
Praxistipp
Der Arbeitgeber ist aufgrund des Diskriminierungsverbots aus § 4 Abs. 1 TzBfG verpflichtet, dem Altersteilzeitler auch Gratifikationen zu gewähren. Sofern der Arbeitgeber aufgrund einzelvertraglicher oder kollektivrechtlicher Regelung verpflichtet ist, höhere Aufstockungsbeträge zu zahlen, wird diese Lücke noch größer und Altersteilzeit damit oftmals wirtschaftlich unattraktiv.
(2) Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge
Rz. 398
Der Arbeitgeber muss auch die Rentenversicherungsbeiträge aufstocken. Nach der – freilich unglücklich formulierten – gesetzlichen Regelung dient das Regelarbeitsentgelt als Berechnungsbasis zur Ermittlung der Aufstockungsleistungen. Ausgehend vom (hälftigen) Altersteilzeitbrutto, dem Regelarbeitsentgelt, werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens um 80 Prozent aufgestockt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b ATG). Die Aufstockung darf jedoch zusammen mit dem Regelarbeitsentgelt 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Das bereits früher erreichte Aufstockungsniveau von 90 Prozent der bisherigen Rentenversicherungsbeiträge bleibt im Ergebnis daher aufrechterhalten. Allerdings werden Einmalzahlungen nicht zum Regelarbeitsentgelt hinzugerechnet (siehe oben Rdn 397) und müssen nicht bzgl. der Rente aufgestockt werden.
(3) Wiederbesetzung des freigewordenen Arbeitsplatzes
Rz. 399
Seit dem 1.1.2010 ist es nicht mehr erforderlich, dass der freigewordene Arbeitsplatz mit einem Arbeitslosen oder einem Ausgebildeten nach Abschluss der Ausbildung wiederbesetzt wird.