Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
aa) Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft
Rz. 793
Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. § 43 Abs. 2 GmbHG statuiert zusätzlich die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft bei der Verletzung der hieraus folgenden Verpflichtungen. Die gesetzliche Regelung knüpft an die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers an. Sie besteht damit unabhängig von dem Abschluss eines wirksamen Anstellungsvertrages. § 3 Abs. 1 des Vertragsmusters wiederholt diese gesetzliche Wertung und macht sie zum Inhalt des Anstellungsvertrages. Die organschaftliche Haftung steht insoweit neben der vertraglichen Haftung wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Anstellungsvertrag.
Durch diese Regelung wird der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 2 BGB für einen GmbH-Geschäftsführer dahingehend konkretisiert, dass der Maßstab für die Pflichterfüllung des Geschäftsführers die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes ist. Der Geschäftsführer muss daher denjenigen Sorgfaltsmaßstab bei Ausübung seiner Geschäftsführeraufgaben zugrunde legen, der von sorgfältig handelnden Geschäftsführern allgemein erwartet werden kann. Subjektive Eigenschaften des Geschäftsführers entlasten ihn ebenso wenig wie Arbeitsüberlastung oder Überforderung. Auf die im Arbeitsverhältnis geltenden Haftungsbeschränkungen kann sich der Geschäftsführer nicht berufen. Aufgrund der organschaftlichen Grundlage des Haftungstatbestandes des § 43 Abs. 2 GmbHG gilt dies auch für Fremdgeschäftsführer. Allerdings existiert für den Geschäftsführer eine Haftungsprivilegierung bei Ausübung des ihm zustehenden unternehmerischen Ermessens in analoger Anwendung des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG (sog. business judgement rule). Aus diesem Grund besteht für den Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen ein der gerichtlichen Überprüfung entzogener Ermessensspielraum. Beruft sich der Geschäftsführer zur Entlastung wegen einer wirtschaftlichen Fehlentscheidung darauf, dass er sich vor der von ihm getroffenen Entscheidung von Dritten hat beraten lassen, haftet er nur dann nicht, wenn er vorher fachkundigen Rat von Experten eingeholt, diese vollständig und zutreffend informiert, er dem danach erteilten Ratschlag einer Plausibilitätsprüfung unterzogen hat und er der Empfehlung des Experten gefolgt ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
bb) Arbeitgeberpflichten
Rz. 794
Arbeitgeber der bei der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer ist die GmbH als juristische Person. Zu den Geschäftsführungsaufgaben des Geschäftsführers gehört es deshalb, die der Gesellschaft obliegenden Arbeitgeberpflichten gegenüber den Arbeitnehmern auszuüben. In gleicher Weise ist der Geschäftsführer Ansprechpartner von eventuell in den Betrieben der Gesellschaft bestehenden Betriebsräten i.S.v. § 2 Abs. 2, § 74 Abs. 1 BetrVG. § 3 Abs. 2 des Anstellungsvertrages stellt diese Pflichtenstellung klar.
cc) Jahresabschluss und Ergebnisverwendung
Rz. 795
In § 3 Abs. 3 des Vertragsmusters ist die Pflichtenstellung des Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Erstellung und Feststellung des Jahresabschlusses sowie der Beschlussfas...