Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
aa) Die Regelung der Arbeitszeit
Rz. 802
Der Geschäftsführer schuldet als Ausfluss seiner dienstvertraglichen Stellung der Gesellschaft die Zurverfügungstellung seiner vollen Arbeitskraft. Er ist dabei nicht an die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes gebunden, weil er als Organmitglied nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG nicht dem gesetzlichen Arbeitszeitrecht unterfällt. Dies gilt auch für einen Fremd- oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer, weil bei der Auslegung des Arbeitnehmerbegriffes im Arbeitszeitrecht zwar der durch die Arbeitszeit-RL 2003/88/EG geprägte unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zugrunde zu legen ist, Art. 17 Abs. 1 lit. a) RL 2003/88/EG aber eine Bereichsausnahme für leitende Angestellte enthält, die auch Geschäftsführer erfasst. Selbstverständlich gelten für den Geschäftsführer auch keine tariflichen Arbeitszeitbegrenzungen.
Andererseits unterliegt der Geschäftsführer als Organmitglied hinsichtlich der Festlegung der zeitlichen Lage seiner Arbeitsleistung keinen Weisungen. Vielmehr ist er berechtigt, selbst festzulegen, zu welcher Zeit und von welchem Ort aus er die ihm als Geschäftsführer obliegenden Verpflichtungen wahrnimmt. Durch § 4 Abs. 1 S. 2 wird dies klargestellt, in gleicher Weise aber betont, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, die von ihm selbst zu treffende Festlegung von Lage und Ort der Arbeitsleistung orientiert am Wohl der Gesellschaft vorzunehmen. Hierdurch wird die Pflicht des Geschäftsführers betont, der Gesellschaft jederzeit zur Verfügung zu stehen, wenn dies im Interesse oder zum Wohle der Gesellschaft erforderlich ist.
bb) Die Versetzungsregelung
Rz. 803
Die in § 4 Abs. 2 vorgeschlagene Regelung empfiehlt sich insbesondere für konzernangehörige Gesellschaften, bei denen eine Versetzung des Geschäftsführers auf die Position des Geschäftsführers einer anderen konzernangehörigen Gesellschaft in Betracht kommt. Ohne eine solche Klausel beschränkt sich die Verpflichtung des Geschäftsführers aus dem Anstellungsvertrag nämlich ausschließlich auf die Tätigkeit als Geschäftsführer in der vertragsschließenden Gesellschaft. Damit korrespondierend steht dem Geschäftsführer nach einer Abberufung aus der Organstellung als Geschäftsführer auch kein Beschäftigungsanspruch aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag zu, sofern ein solcher nicht ausdrücklich im Anstellungsvertrag begründet wird. Die Versetzungsklausel eröffnet deshalb der Gesellschaft die Möglichkeit, den Geschäftsführer auch auf andere Geschäftsführerposten in anderen Gesellschaften zu versetzen, ohne dass es hierzu der Zustimmung des Geschäftsführers bedarf. Nach erfolgter Abberufung folgt aus der vorgeschlagenen vertraglichen Regelung allerdings auch eine Beschäftigungspflicht für die Gesellschaft, sofern eine geeignete Tätigkeit im Unternehmen oder Konzern vorhanden ist und die Beschäftigung für die Gesellschaft nicht ausnahmsweise – z.B. bei schuldhaften Pflichtverletzungen des Geschäftsführers – unzumutbar ist. Zur Sicherung der Rechte des Geschäftsführers muss es sich bei der Tätigkeit, die dem Geschäftsführer zugewiesen werden soll, allerdings um eine zumutbare Tätigkeit handeln. Dies stellt § 4 Abs. 2 S. 1 durch den Hinweis auf die seiner Stellung sowie den Kenntnissen und Fähigkeiten des Geschäftsführers entsprechende Position klar. Damit ist sichergestellt, dass dem Geschäftsführer nur solche Aufgaben übertragen werden können, die sowohl hierarchiemäßig als auch im Hinblick auf die gestellten Anforderungen mit der bisherigen Stellung des Geschäftsführers vergleichbar sind.
Besondere Probleme treten auf, wenn die Versetzung mit einer Verlegung des Dienstortes verbunden ist. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann sich aus der räumlichen Entfernung eine Unzumutbarkeit für den Geschäftsführer ergeben. Eine solche Unzumutbarkeit muss durch entsprechende Reisekosten- oder Umzugskostenregelungen ausgeglichen werden, die im Einzelfall im Zusammenhang mit der Versetzung getroffen werden sollten.