Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
aa) Arbeitslosengeld
Rz. 412
Zur sozialen Sicherung des Altersteilzeit-Arbeitnehmers, dessen Altersteilzeitverhältnis vorzeitig vor Erreichen eines Anspruchs auf eine Altersrente endet (etwa durch Insolvenz des Arbeitgebers), hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung für die Bemessung des Arbeitslosengeldes eingeführt. Danach bemisst sich das Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsentgelt, das verdient worden wäre, wenn die Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert worden wäre (§ 10 Abs. 1 ATG). Die gesetzliche Regelung sichert ein erhöhtes Arbeitslosengeld auf der Basis eines fiktiven Vollzeitentgelts. Sobald der Arbeitnehmer allerdings während des Bezuges von Arbeitslosengeld einen Anspruch auf eine Altersrente erreicht hat, richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nur nach dem für die Altersteilzeitarbeit erzielten Altersteilzeitentgelt ohne Berücksichtigung dieses Aufstockungsbetrages (§ 10 Abs. 1 S. 2 ATG).
bb) Insolvenzsicherung
Rz. 413
Eine weitere Absicherung des Arbeitnehmers liegt in der Verpflichtung des Arbeitgebers, für eine Insolvenzsicherung des Wertguthabens zu sorgen, das im Blockmodell in der Arbeitsphase aufgebaut wird (§ 8a ATG). In Betracht kommen in der Praxis insbesondere Bankbürgschaften, Verpfändung von Wertpapieren zugunsten des Arbeitnehmers, bestimmte Versicherungsmodelle der Versicherungswirtschaft oder das Modell der doppelseitigen Treuhand. Ausgeschlossen sind gemäß § 8a Abs. 1 S. 2 ATG hingegen bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 AktG) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte. Eine Schadensersatzverpflichtung bei Verletzung der Insolvenzsicherungspflicht durch den Geschäftsführer oder andere Personen kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Betreffende bei der Begründung des Altersteilzeitvertrages persönliches Vertrauen für die Durchführung des Vertrages in Anspruch genommen hat.
Praxishinweis
Bei der Vertragsgestaltung des Blockmodells ist § 8a Abs. 3 ATG zu beachten. Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Ablauf des ersten Monats der Altersteilzeit und danach alle sechs Monate mitzuteilen und nachzuweisen, in welcher Form er die Insolvenzsicherung durchführt.
cc) Entgeltsicherung
Rz. 414
Der Arbeitgeber ist – trotz Wegfallens der Fördervoraussetzungen – zwingend zur Zahlung der Aufstockungsbeträge gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet (§ 8 Abs. 2 ATG).
dd) Betriebsübergang
Rz. 415
Das Arbeitsverhältnis eines Altersteilzeitlers geht bei einem Betriebsübergang auf den neuen Betriebsinhaber über. Dies gilt auch bei Arbeitnehmern, die sich in der Freistellungsphase des Blockmodells befinden. Freilich steht auch Arbeitnehmern in Altersteilzeit das gesetzliche Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB zu. Arbeitgeber sollten vor einem Betriebsübergang die Übertragung des Wertguthabens der Mitarbeiter im Blockmodell vereinbaren.
Bei einem Betriebsübergang nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt § 613a BGB mit gewissen Modifikationen. Die Haftung des Betriebserwerbers ist im Hinblick auf vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Ansprüche beschränkt. Dabei sind die Verteilungsgrundsätze des Insolvenzverfahrens maßgeblich. Hintergrund dieser teleologischen Reduzierung des § 613a BGB ist der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger. Würden die übernommenen Mitarbeiter einen neuen Schuldner für die vor der Insolvenzeröffnung erworbenen Ansprüche erhalten, würde dies den Kaufpreis mindern, den der Betriebserwerber zu zahlen bereit ist. Insoweit würden die anderen Gläubiger des Insolvenzschuldners benachteiligt. Die Haftungsbeschränkung greift allerdings nur, wenn der Betriebsübergang nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfindet. Geht die Leitungsmacht vor Eröffnung über und kommt es deshalb zum Betriebsübergang, haftet der Betriebserwerber uneingeschränkt.
ee) Betriebsverfassungsrecht
Rz. 416
Für Mitarbeiter, die ihre Arbeitszeit kontinuierlich herabgesetzt haben (klassisches Modell) oder sich in der Arbeitsphase im Blockmodell befinden, treten in betriebsverfassungsrechtlicher Sicht keine Änderungen ein. In der Freistellungsphase im Blockmodell befindliche Mitarbeiter sind hingegen weder bei der Bestimmung der wahlberechtigten Arbeitnehmer i.S.d. § 9 BetrVG mitzuzählen, noch passiv oder aktiv wahlberechtigt, da sie endgültig aus dem Betrieb ausgeschieden sind. Ein Betriebsratsmitglied verliert bei Eintritt in die Freistellungsphase sein Amt, auch wenn er freigestelltes Mitglied war.