Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 493
Das BUrlG ist nach dessen § 2 S. 2 BUrlG selbst dann auf Studierende anwendbar, wenn man diese im Allgemeinen nicht als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung Beschäftigte, sondern lediglich als arbeitnehmerähnliche Personen einstuft. Zu Klarstellungszwecken sollte die Anwendbarkeit des BUrlG gleichwohl hervorgehoben werden, um zu verdeutlichen, dass der Urlaub, insbesondere auch vertraglicher Mehrurlaub, den gesetzlichen Verfallsregeln unterliegt und rechtzeitig zu beantragen ist. Die Zahl der Mindesturlaubstage i.S.d. § 3 BUrlG zu ermitteln, bereitet einigen Aufwand, da die Arbeitszeit des Studierenden nicht das ganze Jahr über gleichmäßig auf bestimmte Wochentage verteilt ist. Sie berechnet sich, indem man die Jahresarbeitstage des Studierenden mit 20 multipliziert und durch die möglichen Jahresarbeitstage einer Vollzeitkraft mit Fünftagewoche (52 × 5 = 260 Tage) dividiert. Ergeben sich Tagesbruchteile, sind diese weder auf- noch abzurunden, sondern unter Durchbrechung des Tagesprinzips als entsprechende Teilfreistellung an einem Arbeitstag zu gewähren. Dabei werden die Tage während der Vorlesungszeit nicht als Arbeitstage im Sinne der Formel gelten, selbst wenn der Durchführungsvertrag eine Teilnahmepflicht für Vorlesungen vorsieht, da der Studierende die Vorlesungen gleichwohl vorrangig im Eigeninteresse besucht. Bei einem alljährlich genau gleichen zeitlichen Anteil von Vorlesungszeiten und Praxisphasen und einer Fünftagewoche innerhalb der Praxisphasen würde sich somit ein Mindesturlaubsanspruch von 10 Tagen ergeben. Um angesichts der teilweise komplizierten Berechnungsweise Rechtsklarheit zu schaffen, sollte dem Studierenden im Durchführungsvertrag eine konkrete Zahl von Urlaubstagen gewährt werden, die jedenfalls über dem sich ergebenden Mindesturlaubswert liegen, anstatt bloß auf das BUrlG zu verweisen.
Urlaub ist außerhalb der Vorlesungszeit zu gewähren. Urlaub kann nämlich nicht an solchen Tagen mit abgeltender Wirkung gewährt werden kann, an denen der Mitarbeiter ohnehin von der Arbeitspflicht befreit ist. Urlaub kann auch während der Praxisphasen nicht durch Freistellung zum Studieren gewährt werden, da dies mit dem Erholungszweck des Urlaubs nicht zu vereinbaren wäre.
Rz. 494
Da auf das Vertragsverhältnis mit dem dual Studierenden das BUrlG und die hierzu ergangene Rechtsprechung anzuwenden ist, gelten etwa auch die Grundsätze der Rechtsprechung des BAG zum Verfall nicht genommenen Urlaubs. Danach ist auch der dual Studierende über noch bestehende Urlaubsansprüche konkret und transparent in Kenntnis zu setzen. Andernfalls bleibt der Urlaubsanspruch über den 31.3. hinaus zeitlich unbeschränkt bestehen.