Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 801
Die Vergütung eines Geschäftsführers teilt sich regelmäßig in einen festen Vergütungsanteil und einen variablen Vergütungsanteil auf.
aa) Feste Jahresvergütung
Rz. 802
Die Festvergütung, die bei Geschäftsführern typischerweise in Form eines Jahresgehaltes festgelegt wird, das in gleichen Monatsbeträgen ausgezahlt wird, ist zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer frei aushandelbar. Rechtliche Grenzen existieren hierfür – mit der Ausnahme der Grenze der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB – nicht. Allerdings muss die Höhe der Festvergütung – ebenso wie der variablen Vergütung – in einem angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft einerseits und den Anforderungen an die Tätigkeit des Geschäftsführers andererseits stehen.
Bei einem Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist, ist als Begrenzung zusätzlich der Gesichtspunkt der "verdeckten Gewinnausschüttung" zu beachten, die dann vorliegen kann, wenn der Geschäftsführer ein unangemessen hohes Gehalt erhält. Ist das Gehalt unangemessen hoch, wird es von den Finanzbehörden nicht mehr als Betriebsausgabe der Gesellschaft anerkannt. Eine solche Unangemessenheit liegt allerdings nur bei einem krassen Missverhältnis zwischen der Höhe des Geschäftsführergehaltes einerseits und dem Wert der Dienstleistung des Geschäftsführers andererseits vor, wobei es zum einen auf die Person des Geschäftsführers und zum anderen auf die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft ankommt. Unangemessen sind darüber hinaus Vergütungen, die nicht durch die Geschäftsführerstellung, sondern durch die Stellung als Gesellschafter veranlasst sind, was durch einen Vergleich mit der Vergütung eventuell vorhandener Fremdgeschäftsführer ermittelt werden kann. Die Angemessenheit ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Rz. 803
Dem Geschäftsführer steht grundsätzlich kein Anspruch gegen die Gesellschaft auf regelmäßige Vergütungsanpassung zu. Eine Erhöhung der festen Jahresvergütung setzt daher eine Erhöhungsvereinbarung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer voraus, sofern nicht eine kontinuierliche Vergütungsanpassung vertraglich vereinbart wird. Das Vertragsmuster sieht von der Regelung eines "Erhöhungsautomatismus" ab, weil im Gegensatz zur Rechtsstellung des Arbeitnehmers die regelmäßige Vergütungserhöhung für den Geschäftsführer untypisch ist. Angesichts des Umstandes, dass sich die Angemessenheit der Vergütung des Geschäftsführers unter anderem an der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft misst, diese aber durchaus auch rückläufig sein kann, sollte die Regelung einer Vergütungserhöhung zukünftigen freien Vereinbarungen vorbehalten bleiben. Will man diesen Vorschlag nicht folgen, dürfte es geboten sein, eine Klausel aufzunehmen, wonach sich die Festvergütung des Geschäftsführers an den Tariferhöhungen der Tarifentgelte der höchsten Tarifgruppe der Branche, in der der Geschäftsführer tätig ist, bemisst. Als Alternative kommt darüber hinaus die Normierung einer sog. Überprüfungsklausel in Betracht, mit der die Gesellschaft sich verpflichtet, die Angemessenheit der Vergütung des Geschäftsführers unter Berücksichtigung der allgemeinen Gehaltsentwicklung zu überprüfen und auf dieser Grundlage über Vergütungserhöhungen zu entscheiden. Eine solche Regelung verpflichtet die Gesellschaft, die zugesagte Überprüfung tatsächlich vorzunehmen. Ob die Gesellschaft alsdann die Vergütung erhöht, hat sie nach § 315 Abs. 1 BGB unter Beachtung billigen Ermessens zu entscheiden; einen bindenden Anspruch auf Erhöhung der Vergütung begründet eine solche Überprüfungsklausel nicht.
In gleicher Weise besteht naturgemäß auch kein Automatismus hinsichtlich einer möglichen Vergütungsabsenkung bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Auch hier kommt es mithin auf die einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft an. In "krassen Ausnahmefällen" kann allerdings eine an dessen Rechtsgedanken orientierte Anwendung des § 87 Abs. 2 AktG i.V.m. § 242 BGB eine Verpflichtung des Geschäftsführers begründen, einer Vergütungsreduzierung zuzustimmen, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft erheblich verschlechtert hat. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsstellungen eines Vorstandsmitgliedes einer AG und eines GmbH-Geschäftsführers sind die Anforderungen an eine zulässige Herabsetzung der Vergütung des GmbH-Geschäftsführers in der Krise des Unternehmens aber im Vergleich zu dem Vorstandsmitglied deutlich erhöht.
Rz. 804
Regelungsbedürftig ist darüber hinaus die Behandlung von Entgelten, die der Geschäftsführer in Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten, Beiratsmitgliedschaften und ähnlichen Funktionen erzielt, die er im Interesse der Gesellschaft ausübt. Ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung stehen derartige Vergütungsansprüche dem Geschäftsführer zusätzlich zu der vertraglich vereinbarten Vergütung zu. Da es nach § 7 Abs. 3 des Vertragsmusters zu den Dienstaufgaben des...