Rz. 918
Hinsichtlich der entsprechenden Anwendung der Lossagungsrechte in § 75 HGB ist zu differenzieren: Nach h.M. sind auch Organmitglieder analog § 75 Abs. 1 HGB berechtigt, sich binnen Monatsfrist vom Wettbewerbsverbot zu lösen, wenn das Anstellungsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Unternehmens aufgelöst wird.[2011] Hieran hat sich durch die Einführung des § 314 BGB nichts geändert, schon weil der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift nicht das bis dahin geltende Recht ändern wollte.[2012] Gleiches gilt für das Lossagungsrecht des Unternehmens im Fall einer außerordentlichen Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Organmitglieds entsprechend § 75 Abs. 1, 3 BGB.[2013] Insofern ist die hier vorgeschlagene Regelung in § 7 lediglich deklaratorisch. Nicht auf das Organanstellungsverhältnis zu übertragen ist dagegen das in § 75 Abs. 2 HGB geregelte Lösungsrecht des Arbeitnehmers im Falle seiner ordentlichen Kündigung. Da diese Vorschrift nach den Gründen für die ordentliche Kündigung differenziert, lässt sie sich nicht auf Organmitglieder übertragen, deren ordentliche Kündigung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG keines Grundes bedarf.[2014]
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