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Hinsichtlich der entsprechenden Anwendung der Lossagungsrechte in § 75 HGB ist zu differenzieren: Nach h.M. sind auch Organmitglieder analog § 75 Abs. 1 HGB berechtigt, sich binnen Monatsfrist vom Wettbewerbsverbot zu lösen, wenn das Anstellungsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Unternehmens aufgelöst wird.[2011] Hieran hat sich durch die Einführung des § 314 BGB nichts geändert, schon weil der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift nicht das bis dahin geltende Recht ändern wollte.[2012] Gleiches gilt für das Lossagungsrecht des Unternehmens im Fall einer außerordentlichen Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Organmitglieds entsprechend § 75 Abs. 1, 3 BGB.[2013] Insofern ist die hier vorgeschlagene Regelung in § 7 lediglich deklaratorisch. Nicht auf das Organanstellungsverhältnis zu übertragen ist dagegen das in § 75 Abs. 2 HGB geregelte Lösungsrecht des Arbeitnehmers im Falle seiner ordentlichen Kündigung. Da diese Vorschrift nach den Gründen für die ordentliche Kündigung differenziert, lässt sie sich nicht auf Organmitglieder übertragen, deren ordentliche Kündigung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG keines Grundes bedarf.[2014]

[2011] OLG Celle 21.9.1979 – 3 U 197/79, GmbHR 1980, 32, 36; OLG Schleswig 17.3.2000 – 1 U 8/00, NZG 2000, 894; MüKo-AktG/Spindler, § 88 Rn 59; Ulmer/Paefgen, § 35 GmbHG Rn 502; Fleischer/Thüsing, § 4 Rn 120; Thüsing, NZG 2004, 9, 13; a.A. Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 1096 ff. mit Hinweis auf § 314 BGB.
[2012] MüKo-AktG/Spindler, § 88 Rn 59; Fleischer/Thüsing, § 4 Rn 121; Thüsing, NZG 2004, 9, 13; Bergwitz, GmbHR 2006, 1129, 1134; a.A. Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 1098.
[2013] Ulmer/Paefgen, § 35 GmbHG Rn 504; Fleischer/Thüsing, § 4 Rn 120; Thüsing, NZG 2004, 9, 13.
[2014] Ulmer/Paefgen, § 35 GmbHG Rn 504; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 1103 ff.; Bauer/Diller, GmbHR 1999, 885, 893.

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