Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
Rz. 810
Besondere Schwierigkeiten wirft die Frage auf, ob und in welchem Umfang dem Geschäftsführer ein Anspruch auf Fortzahlung der festen und variablen Vergütung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung zustehen soll.
Für den Geschäftsführer gilt – ebenso wie für Arbeitnehmer – die allerdings durch vertragliche Vereinbarung abdingbare Regelung des § 616 BGB, wonach der Dienstgeber bei persönlicher, vom Dienstnehmer nicht verschuldeter Arbeitsunfähigkeit zur Vergütungszahlung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit verpflichtet ist. Hieraus wird trotz des Umstandes, dass das EFZG auf Geschäftsführer mangels Arbeitnehmerqualität nicht anwendbar ist, zum Teil gefolgert, dass die Dauer des Entgeltfortzahlungszeitraums den Wertungen des EFZG entnommen werden könnte und dem Geschäftsführer daher ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von mindestens sechs Wochen zusteht. Angesichts des Umstandes, dass insoweit allerdings Uneinigkeit besteht, empfiehlt es sich auf jeden Fall, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung ausdrücklich im Anstellungsvertrag zu regeln. Dabei muss auch den Besonderheiten Rechnung getragen werden, die sich aus der Aufteilung der Vergütung in eine feste Jahresvergütung und eine erfolgsabhängige Vergütung ergeben.
Für welchen Zeitraum die Vertragsparteien des Anstellungsvertrages eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorsehen, liegt in deren privatautonomer Regelungsbefugnis. Es hat sich allerdings eine gewisse Üblichkeit entwickelt, für Geschäftsführer eine sechsmonatige Entgeltfortzahlung bei Krankheit festzulegen. Dieser Üblichkeit folgt das Vertragsmuster in § 6 Abs. 1 bezogen auf den festen Vergütungsanteil, wobei ausdrücklich vorgesehen ist, dass für die Probleme, die im Zusammenhang mit dem Verschulden des Geschäftsführers an der Dienstverhinderung sowie der Feststellung des 6-Monats-Zeitraumes auftreten (Fortsetzungserkrankung, überlappende Erkrankung etc.) die Regelungen des EFZG entsprechend gelten.
Für den erfolgsabhängigen Teil der Vergütung sieht § 6 Abs. 3 des Vertragsmusters vor, dass nach Ablauf des sechsmonatigen Vergütungsfortzahlungszeitraums die erfolgsabhängige Vergütung zeitanteilig entfällt.
Rz. 811
Trotz des Umstandes, dass der Geschäftsführer zumindest dann, wenn er nicht Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer ist, im sozialversicherungsrechtlichen Sinne in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, mithin grundsätzlich auch der Krankenversicherungspflicht unterliegt, wird regelmäßig die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen, weil das Jahresgehalt des Geschäftsführers die krankenversicherungsrechtliche Versicherungspflichtgrenze regelmäßig übersteigen dürfte. Dies führt dazu, dass dem Geschäftsführer bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zustehen, er vielmehr gehalten ist, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Es obliegt daher auch der Gestaltungsmacht des Geschäftsführers, durch Abschluss entsprechender Krankentagegeldversicherungen den Vergütungsausfall bei Krankheit abzusichern. Aus der Zusage der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Monaten folgt regelmäßig, dass für den Geschäftsführer kein Anlass besteht, eine Krankentagegeldversicherung für diesen Zeitraum abzuschließen. Das Vertragsmuster sieht deshalb in § 6 Abs. 2 die Berechtigung der Gesellschaft vor, eine entsprechende Krankentagegeldversicherung auf den Namen des Geschäftsführers abzuschließen, um die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung nach Abs. 1 durch eine entsprechende Krankentagegeldversicherung zu refinanzieren. Zugleich begründet § 6 Abs. 2 eine Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers.
Nach dem Vertragsmuster ist für den nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsverpflichtung von sechs Monaten anschließenden Zeitraum keine Verpflichtung der Gesellschaft vorgesehen, weitere Leistungen an den Geschäftsführer zu erbringen. Hieraus ergibt sich eine Obliegenheit des Geschäftsführers zum Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung für den den sechsmonatigen Entgeltfortzahlungszeitraum überschreitenden Zeitraum zur Sicherung seines Einkommensniveaus. Teilweise wird vorgeschlagen, auch für den auf die Entgeltfortzahlung folgenden Zeitraum hinaus dem Geschäftsführer einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Zahlung eines Differenzbetrages zwischen der zuletzt erzielten Nettovergütung und eines bestimmten Entgeltes, das der Geschäftsführer aus einer privaten Krankentagegeldversicherung erzielen könnte, zuzusagen. Hiervon wird in dem Vertragsmuster abgesehen, weil die Absicherung der Risiken der Arbeitsunfähigkeit über einen sechs Monate umfassenden Zeitraum hinaus nicht mehr zum Risikobereich der Gesellschaft, sondern zum allgemeinen Lebensrisiko des Geschäftsführers...