Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
(1) Typischer Sachverhalt
Rz. 117
Der öffentliche Arbeitgeber erhält Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern zugewiesen.
(2) Rechtliche Grundlagen
Rz. 118
Die Befristung aufgrund zeitlich begrenzt zur Verfügung stehender Haushaltsmittel, z.B. für bestimmte Forschungsprojekte, ist sachlich gerechtfertigt. Sie war schon bisher als Unterfall des lediglich vorübergehenden Bedarfs anerkannt. Jedoch zweifelt das BAG an der Vereinbarkeit dieses Befristungsgrundes mit Unionsrecht aufgrund einer möglichen Ungleichbehandlung von Arbeitsverhältnissen in der Privatwirtschaft verglichen mit Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Sektor. Für die Haushalte der Kirchen und der Bundesagentur für Arbeit gilt § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nicht.
Rz. 119
Bei der Beschäftigung einer Aushilfskraft zur Deckung von Mehrbedarf müssen der vorübergehend abwesende Stelleninhaber und der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nicht derselben Dienststelle angehören; es reicht, wenn beide Arbeitnehmer dem Geschäftsbereich der haushaltsmittelbewirtschaftenden Dienststelle zugeordnet sind und vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Durch vorübergehende Beurlaubung von Personal freiwerdende Haushaltsmittel dürfen für die Befristung von Aushilfskräften verwandt werden.
Rz. 120
Die Haushaltsmittel müssen gerade für die befristete Beschäftigung bestimmt sein und der Arbeitnehmer zu Lasten dieser Mittel eingestellt und beschäftigt werden. Es ist erforderlich, dass sie im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer ausgebracht sind. Zudem muss die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung objektive und nachprüfbare Vorgaben enthalten, die sicherstellen, dass die für die befristete Beschäftigung bereitgestellten Haushaltsmittel tatsächlich zur Deckung eines nur vorübergehenden und nicht eines Dauerbedarfs genutzt werden. Nicht ausreichend ist die allgemeine Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Beschäftigung von Arbeitnehmern i.R.v. befristeten Arbeitsverhältnissen. In diesen Fällen ist aber möglicherweise § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG einschlägig.
Die bloße Ungewissheit, ob Haushaltsmittel auch für das Folgejahr gewährt oder gekürzt werden oder eine Stelle entfällt, rechtfertigt die Befristung ebenfalls nicht; es reicht jedoch, wenn damit zu rechnen ist, dass der Entwurf eines Haushaltsgesetzes, auf den die Befristung gestützt werden soll, unmittelbar vor der Verabschiedung steht. Die Abhängigkeit von öffentlichen Mitteln und Zuschüssen rechtfertigt regelmäßig keine Befristung. Vielmehr bedarf es der Prognose bei Vertragsschluss, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die entsprechenden Mittel in Zukunft nicht mehr zur Verfügung stehen. Der undatierte haushaltsrechtliche kw-Vermerk ("künftig wegfallend") reicht nicht, der datierte regelmäßig auch nur unter der Voraussetzung, dass mit dem Wegfall der Stelle tatsächlich aufgrund konkreter sachlicher Erwägungen des Haushaltsgesetzgebers in Bezug auf gerade diese Stelle zu rechnen ist. Gleiches gilt für den Bereich der sog. Drittmittelfinanzierung, wobei sich der private Arbeitgeber, der aus öffentlichen Haushalten Zuwendungen erhält, nicht auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG stützen kann (vgl. auch Rdn 204).
Rz. 121
Die Dauer eines auf den Sachgrund der Haushalts- oder Drittmittelfinanzierung gestützten befristeten Arbeitsvertrages muss nicht mit der Laufzeit der zur Verfügung gestellten Mittel übereinstimmen. Daueraufgaben von öffentlichen Arbeitgebern erlauben die Befristung aber nicht, wenn bei Vertragsabschluss der Wegfall der Tätigkeit nicht hinreichend wahrscheinlich ist.