Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 810
Angesichts des Umstandes, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft seine gesamte Arbeitskraft schuldet, geht das Vertragsmuster in § 7 Abs. 1 von einem grundsätzlichen Verbot der Ausübung einer Nebentätigkeit durch den Geschäftsführer aus. Dabei dürfte es rechtlich zulässig sein, ein solches Nebentätigkeitsverbot absolut, also uneingeschränkt auszugestalten. Das Vertragsmuster empfiehlt allerdings den Vorbehalt der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschaft. Damit soll erreicht werden, dass die für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer zuständige Organe der Gesellschaft – Gesellschafterversammlung oder – bei satzungsmäßiger Bestimmung – Aufsichtsrat – prüfen können, ob die vom Geschäftsführer beabsichtigte Nebentätigkeit wirklich im Interesse der Gesellschaft verboten sein soll. Ein Anspruch des Geschäftsführers auf Genehmigung der Nebentätigkeit ergibt sich hieraus nicht, was durch § 7 Abs. 1 S. 2 ausdrücklich klargestellt wird.
Rz. 811
Zur Vermeidung der Verletzung schützenswerter Interessen der Gesellschaft sieht das Vertragsmuster darüber hinaus in § 7 Abs. 2 vor, dass den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft betreffende Veröffentlichungen und Vorträge des Geschäftsführers der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft bedürfen. Zwar dürfte die Veröffentlichung von Publikationen des Geschäftsführers häufig im dienstlichen Interesse liegen. Die Gesellschaft soll durch die Regelung jedoch davor geschützt werden, dass der Geschäftsführer aus Sicht der Gesellschafter vertraulich zu behandelnde Informationen publiziert oder in einer Weise schriftstellerisch oder vortragend tätig wird, dass die Interessen der Gesellschaft in Mitleidenschaft gezogen werden. Der Formulierungsvorschlag führt dazu, dass der Geschäftsführer vor entsprechenden Aktivitäten zunächst die Einwilligung der Gesellschaft einholen muss. Aus Beweiszwecken ist ein Schriftformerfordernis vorgesehen.
Eine entsprechende Interessenlage der Gesellschaft besteht auch hinsichtlich der von der Gesellschaft nicht initiierten Übernahme von Ämtern in Aufsichtsgremien anderer Unternehmen oder Ehrenämtern in dritten Organisationen. Auch hier kann die Tätigkeit des Geschäftsführers betriebliche Interessen beeinträchtigen. Dies kann zum einen aus rein zeitlichen Gründen herrühren, zum anderen aber auch aus dem Inhalt der Tätigkeit in der jeweiligen Organisation. Auch für diesen Komplex sieht das Vertragsmuster in § 7 Abs. 2 daher die vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft vor.
Rz. 812
Andererseits besteht häufig ein dienstliches Bedürfnis, dass der Geschäftsführer Ämter in Organen anderer Gesellschaften, seien sie konzernangehörig oder in anderer Weise wirtschaftlich verbunden, oder in Verbänden, in denen die Gesellschaft Mitglied ist, übernimmt. § 7 Abs. 3 räumt der Gesellschaft das Recht ein, den Geschäftsführer zu verpflichten, derartige von der Gesellschaft als im Interesse der Gesellschaft liegend angesehene Ämter zu übernehmen. Damit wird zugleich klargestellt, dass die Tätigkeit in diesen Funktionen zu den Dienstpflichten des Geschäftsführers gehört, er mithin ohne Verletzung seines Anstellungsvertrages die Übernahme dieser Ämter nicht verweigern kann. Mit der Regelung in § 7 Abs. 3 korrespondiert die Anrechnung der aus derartigen Ämtern erzielten Einkünfte auf den Vergütungsanspruch des Geschäftsführers in § 5 Abs. 2 des Vertragsmusters.