Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
aa) Gesetzliche Vorgaben
Rz. 10
§ 11 Abs. 1 S. 2 BBiG regelt den Mindestinhalt, der in einem schriftlichen Berufsausbildungsvertrag festgehalten werden muss. Eine Abweichung hiervon zulasten des Auszubildenden ist nach § 25 BBiG unzulässig. Danach sind mindestens in die Niederschrift aufzunehmen:
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Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung |
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Beginn und Dauer der Berufsausbildung |
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Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte |
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Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit |
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Dauer der Probezeit |
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Zahlung und Höhe der Vergütung |
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Dauer des Urlaubes |
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Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann |
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ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind |
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die Form des Ausbildungsnachweises (§ 13 S. 2 Nr. 7 BBiG) |
Über diese Mindestangaben hinaus sind die Parteien im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften frei, weitere Regelungen mit in den Vertrag aufzunehmen. Enthält der schriftliche Berufsausbildungsvertrag nicht die gesetzlichen Mindestnormen, wird er nach § 35 BBiG nicht von der zuständigen Stelle anerkannt und nicht in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen (§ 36 BBiG).
bb) Art, Ziel und Dauer der Ausbildung
Rz. 11
Die Art der Ausbildung, die im Berufsausbildungsvertrag zu nennen ist, ergibt sich aus der Bezeichnung des zu erlernenden Berufes (z.B. Einzelhandelskaufmann/Einzelhandelskauffrau). Ebenso wie die Art der Ausbildung ergibt sich das Ziel der Ausbildung aus der für jeden Beruf nach § 5 Abs. 1 BBiG und § 25 HandwO erlassenen Ausbildungsordnung. Maßgebendes Ziel der Berufsausbildung ist nach § 1 Abs. 3 BBiG die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten. Bestandteil der schriftlichen Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages muss auch ein Plan über die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung sein. Als ausreichend wird hier erachtet, wenn die von den Kammern erlassene Ausbildungsordnung als Ausbildungsplan beigefügt wird, soweit sich hieraus ein nach zeitlich überschaubaren Abschnitten und sachlichen Inhalten gegliederter Ablauf der Ausbildung ergibt. In dem Ausbildungsplan können Vorbehaltsklauseln enthalten sein, nach denen sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte zeitlich verschieben können. Die Dauer der Berufsausbildung ist in der Regel durch die Berufsausbildungsordnung festgelegt. Sie soll nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen. Sofern in einer durch Rechtsverordnung geregelten Berufsausbildungsordnung eine bestimmte Mindest-/Höchstdauer der Ausbildung vorgeschrieben ist, darf in einem Berufsausbildungsvertrag keine längere Vertragsdauer vereinbart werden. Sofern die Ausbildungsordnung dies vorsieht, kann nach § 8 Abs. 1 BBiG ein Antrag auf Verkürzung und nach § 8 Abs. 2 BBiG in begründeten Ausnahmefällen auch ein Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Sowohl bei Verkürzung als auch bei der Verlängerung nach Abschluss des Ausbildungsvertrages ist der schriftliche Berufsausbildungsvertrag nach § 11 Abs. 4 BBiG entsprechend zu ergänzen/ändern.
cc) Auswärtige Ausbildungsmaßnahme/Verbundausbildung
Rz. 12
Sofern Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte des Ausbildungsbetriebes stattzufinden haben, ist dies ebenfalls in der Vertragsniederschrift festzuhalten. Regelmäßig hat der Ausbildende die Kosten zu übernehmen, die durch die Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte anfallen. Dies gilt allerdings nicht für Fahrtkosten zu außerbetrieblichen Ausbildungsstellen. Es empfiehlt sich für den Fall, das Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte anfallen und hierdurch beim Auszubildenden Fahrtkosten anfallen, hierüber eine ausdrückliche Regelung im Ausbildungsvertrag zu treffen.
dd) Ausbildungszeit
Rz. 13
Im Ausbildungsvertrag festzuhalten ist auch die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BBiG). Bei jugendlichen Auszubildenden unter 18 Jahren, die unter den Anwendungsbereich des JArbSchG fallen, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Zu beachten sind in diesen Fällen auch die gesonderten Vorschriften des JArbSchG über Schichtarbeit und Nachtruhe (§§ 12, 14 JArbSchG).
Seit dem 1.4.2005 ist die Ausbildung in Teilzeit möglich. Bis zum 1.1.2020 wurde diese Möglichkeit hergeleitet aus § 8 Abs. 2 BBiG und nur bejaht, wenn zu erwarten war, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in v...