Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 753
Die Regelung über die Verpflichtung des Arztes zur Anzeige persönlicher Arbeitsverhinderungen und Krankheiten enthält insoweit eine Besonderheit, als in dem Muster die arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arztes aufgenommen worden ist, bei persönlicher Arbeitsverhinderung die notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung eines ungestörten Krankenhausbetriebes in der Abteilung des Arztes zu veranlassen und im Krankheitsfall den Vertreter unmittelbar zu informieren. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Chefarzt als für die Abteilung verantwortlicher Arzt im Gegensatz zu den Beauftragten des Krankenhausträgers am ehesten die im Verhinderungsfall notwendigerweise zu treffenden Maßnahmen erkennen kann. Der zu informierende Vertreter kann entweder ein ständiger Vertreter sein, der den Chefarzt nicht nur bei dessen Abwesenheit vertritt und der nach § 12 TV-Ärzte in die Entgeltgruppe Ä 4 einzugruppieren ist. Es obliegt der Organisationshoheit des Krankenhausträgers festzulegen, ob er in einer Klinik oder Abteilung die Funktion eines derartigen ständigen Vertreters des Chefarztes einrichtet. Geschieht dies nicht, muss der Chefarzt entweder im Einzelfall oder für einen längeren Zeitpunkt einen der in der Klinik oder Abteilung tätigen Oberärzte mit der Funktion seines Abwesenheitsvertreters betrauen.
Durch die verpflichtende Information des Vertreters wird in geeigneter Weise gewährleistet, dass auch bei Abwesenheit des Chefarztes sichergestellt werden kann, dass die Behandlung der in der Abteilung stationär aufgenommenen Patienten ungestört fortgesetzt werden kann und ansonsten drohende Schädigungen der Patienten vermieden werden können. Eine solche Regelung dürfte unter Berücksichtigung des hohen Gutes der Patientensicherheit einerseits und der Leitungsverantwortung des Chefarztes andererseits für den Chefarzt zumutbar und daher vertraglich wirksam regelbar sein.
Hinsichtlich der Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall geht das Muster davon aus, dass die feste Vergütung nach den Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes fortgezahlt wird. Auf die leistungsabhängige Vergütung wirkt sich eine längere Arbeitsunfähigkeit zunächst nur insoweit aus, als dass die Bemessungsfaktoren für die leistungsabhängige Vergütung nach § 10 Abs. 2 aufgrund des Ausfalles des Chefarztes ggf. absinken. § 12 Abs. 3 des Musters räumt dem Krankenhausträger das Recht ein, bei einer Arbeitsunfähigkeit mit einer Dauer von mehr als drei Monaten einen anderen Arzt mit den für die Bemessung der leistungsabhängigen Vergütung maßgeblichen Leistungsbereichen zu betrauen. Dies hat zur Folge, dass die alsdann erzielten Erlöse bei der Berechnung der leistungsabhängigen Vergütung des Chefarztes nicht mehr zu berücksichtigen sind. Auf Seiten des Krankenhausträgers besteht an dieser Regelung ein berechtigtes Interesse, damit sichergestellt ist, dass auch bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit des Chefarztes die vom Krankenhausträger für besonders wichtig eingeschätzten und durch Leistungsanreize ausgezeichneten Leistungsbereiche durch einen verantwortlichen Arzt betreut werden. Dies gilt insbesondere für die Behandlung von privat versicherten Patienten und Selbstzahlern aufgrund einer Wahlarztvereinbarung. Der Regelungsvorschlag ist trotz des Umstandes zulässig, dass auch die variable Vergütung eine Gegenleistung für die vom Chefarzt zu erbringenden Leistungen darstellt und deswegen von den gesetzlichen Mindestregelungen in den §§ 3, 4 EFZG umfasst wird, weil die Regelung erst nach einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von drei Monaten eingreift, den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen also wahrt.
Die vergütungsrechtlichen Folgen sonstiger Arbeitsverhinderungen sind in dem Vertragsmuster nicht geregelt. Sie richten sich dementsprechend nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln.