Rz. 534

Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer sind zum Abschluss einer Teil- oder Vollkaskoversicherung verpflichtet, sofern sich aus dem Arbeits- bzw. Überlassungsvertrag nichts Gegenteiliges ergibt.[1113] Zur Verringerung des Haftungsrisikos ist der Abschluss einer Vollkaskoversicherung jedoch für ein betrieblich genutztes Fahrzeug dringend zu empfehlen. Nach der Rechtsprechung zum innerbetrieblichen Schadensausgleich, die auch für Schäden zu beachten ist, die infolge der dienstlich veranlassten Nutzung eines Dienstwagens entstehen, muss der Arbeitgeber sich regelmäßig so behandeln lassen, als hätte eine Vollkaskoversicherung mit dem üblichen Selbstbehalt (bis 500 EUR) bestanden. Aus diesen Grundsätzen folgt praktisch eine Obliegenheit des Arbeitgebers zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung.[1114]

[1113] BAG 22.3.1968 – 1 AZR 392/67, NJW 1968, 1846; BAG 24.11.1987 – 8 AZR 66/82, NZA 1988, 584; a.A.: LAG Bremen 31.1.1979 – 2 Sa 194/78, DB 1979, 1235.

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