Dr. Marion Bernhardt, Stefan Fischer
a) Allgemeines
Rz. 361
Die Parteien sind grds. frei in den zu treffenden Vereinbarungen. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags sowie dessen inhaltliche Ausgestaltung unterliegen der Vertragsfreiheit der Parteien (§ 305 BGB). Es ist Ausdruck der freien Entscheidung des Arbeitnehmers, ob und zu welchen Bedingungen er an seinem Dauerarbeitsverhältnis festhalten will oder dem Aufhebungsangebot des Arbeitgebers zustimmt.
b) AGB-Kontrolle
Rz. 362
Auf Aufhebungsverträge sind die Vorschriften über die Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gem. § 310 Abs. 4 i.V.m. §§ 305 ff. BGB anwendbar, wobei die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind. Zwar bezieht sich § 310 Abs. 4 BGB seinem Wortlaut nach nur auf Arbeitsverträge; jedoch ist die Norm auch auf Aufhebungsverträge als actus contrarius anzuwenden.
Rz. 363
Um AGB handelt es sich, wenn der Aufhebungsvertrag für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und nicht individuell ausgehandelt wird. Dies ist in der Praxis häufig der Fall: Um AGB handelt es sich bereits dann, wenn einzelne Punkte (z.B. Abfindungshöhe, Beendigungszeitpunkt, Freistellung) ausgehandelt werden, der Arbeitgeber jedoch zur näheren Ausgestaltung dieses Verhandlungsergebnisses vorformulierte Vertragsbedingungen (z.B. Mustertextbausteine) verwendet. Ausreichend ist hierbei die Benutzung eines gebräuchlichen Vertragsmusters (z.B. aus einem Formularhandbuch), selbst wenn es an der Wiederholungsabsicht fehlt. Eine echte Individualabrede liegt nur vor, wenn ein wirkliches Aushandeln der gesamten Vertragsformulierung zwischen den Parteien stattfindet; einzelne ausgehandelte Klauseln oder Vereinbarungsbestandteile hindern die Kontrolle im Übrigen nicht.
Rz. 364
Die vertragswesentlichen Gegenstände eines Aufhebungsvertrages (u.a. Abfindungshöhe, sonstige Gegenleistungen, Ausscheidenszeitpunkt, Beendigung) sind jedoch gem. § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen, da es sich bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht um eine von Rechtsvorschriften abweichende oder ergänzende Regelung handelt. Diese Kontrollfreiheit gilt aber nur für die Hauptleistungspflichten. Die Nebenabreden des Aufhebungsvertrages unterliegen im Fall der Vorformulierung voll der Inhaltskontrolle. So kann die AGB-Kontrolle etwa dazu führen, dass in den Aufhebungsvertrag aufgenommene Ausschlussfristen nicht zu kurz bemessen sein dürfen oder Vertragsstrafen nur in begrenztem Umfang vereinbart werden dürfen.
Rz. 365
Ist die Beendigungsvereinbarung in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag enthalten, kann es sich in Ausnahmefällen je nach den Umständen um eine ungewöhnliche Bestimmung handeln, die nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsinhalt wird, wenn der Arbeitnehmer im konkreten Fall nach Ablauf und Inhalt der Verhandlungen sowie dem äußeren Zuschnitt des Vertrages nicht damit rechnen musste.
c) Einzelne Klauseln
aa) Art und Zeitpunkt der Beendigung
Rz. 366
Charakteristikum des Aufhebungsvertrages ist, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt wird. Dabei sollte der Beendigungszeitpunkt möglichst konkret angegeben werden. Der Aufhebungsvertrag löst das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt auf. Die Auflösung kann mit sofortiger Wirkung oder für einen zukünftigen Termin vereinbart werden. Die rückwirkende Auflösung ist nur möglich, wenn das Arbeitsverhältnis bereits außer Vollzug gesetzt war oder es vor Aufnahme der Tätigkeit einvernehmlich beendet wird.
Rz. 367
Sofern zwischen Abschluss des Aufhebungsvertrages und dem tatsächlichen Beendigungszeitpunkt die einschlägige Kündigungsfrist eingehalten werden soll, kann dies durch einen entsprechenden Hinweis verdeutlicht werden. Es ist jedenfalls darauf zu achten, dass die Frist zwischen Abschluss des Aufhebungsvertrages und dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses nicht deutlich länger als die Kündigungsfrist ist. Andernfalls besteht die Gefahr, dass hierin eine Befristung des Arbeitsverhältnisses gesehen wird. Fehlt hierfür ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG, löst der nur noch vermeintliche "Aufhebungsvertrag" das Arbeitsverhältnis nicht auf (zur Abgrenzung zur Befristung vgl. Rdn 320).
Rz. 368
Neben dem Zeitpun...