Rz. 322

Minderjährige können Aufhebungsverträge grds. nur mit Einwilligung bzw. Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter abschließen, §§ 107, 108 BGB. Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, kann der Minderjährige auch den Aufhebungsvertrag wirksam ohne die Zustimmung des Vertreters abschließen, § 113 Abs. S. 1 BGB. In der bloßen Mitunterzeichnung des Arbeitsvertrages ist eine solche Ermächtigung indes noch nicht zu sehen.[580] Berufsausbildungsverhältnisse unterfallen nicht § 113 BGB. Daher ist hier stets die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.[581]

[580] LAG Hamm 8.9.1970 – 3 Sa 481/70, DB 1971, 779, 780; dagegen: LAG Bremen 15.10.1971 – 1 Sa 90/71, DB 1971, 2318, wonach auch die ausdrückliche Ermächtigung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht die Ermächtigung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages umfassen soll.
[581] Vgl. Bauer/Krieger/Arnold, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, B Rn 273.

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