Dr. Marion Bernhardt, Stefan Fischer
Rz. 291
Für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist gem. § 623 BGB zwingend die Einhaltung der Schriftform erforderlich. Diese kann durch notarielle Beurkundung (§ 126 Abs. 4 BGB) oder gerichtlichen Vergleich (§ 127a BGB), nicht aber durch die elektronische Form (§ 623 Hs. 2 BGB) ersetzt werden.
Rz. 292
Das Formerfordernis erstreckt sich auf den Aufhebungsvertrag in seiner Gesamtheit, d.h. alle den Vertragsinhalt wesentlich bestimmenden Abreden, aus denen sich nach dem Willen der Parteien der Aufhebungsvertrag zusammensetzt, z.B. die Zahlung einer Abfindung, der Verzicht auf weitere Ansprüche sowie alle späteren Änderungen oder Ergänzungen des Aufhebungsvertrages. Hingegen bedarf die bloße Änderung einzelner Arbeitsbedingungen nicht der Schriftform, da eine derartige Vereinbarung auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, nicht auf dessen Beendigung gerichtet ist.
Rz. 293
Der Aufhebungsvertrag muss von beiden Vertragsparteien auf derselben Urkunde unterzeichnet sein, § 126 Abs. 2 S. 1 BGB. Ausreichend ist allerdings, wenn mehrere gleichlautende Exemplare gefertigt werden und jede Partei die für die andere Seite bestimmte Urkunde unterzeichnet, § 126 Abs. 2 S. 2 BGB. Unterzeichnet ein Vertreter den Aufhebungsvertrag, muss dies durch einen Zusatz (z.B. "i.V.") deutlich zum Ausdruck kommen. Der Austausch einseitiger Erklärungen ist nicht ausreichend. Ein Aufhebungsvertrag kommt auch nicht dadurch zustande, dass der Arbeitnehmer die arbeitgeberseitige Kündigung gegenzeichnet. Wohl aber kann ein in Briefform abgefasstes, von der einen Partei unterzeichnetes Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages formwirksam sein, wenn die andere Vertragspartei ihre Annahmeerklärung auf den Brief setzt und unterzeichnet. Auch ein vom Arbeitnehmer auf dem Original gegengezeichneter, aber lediglich per Telefaxkopie zurückgesandter Aufhebungsvertrag entspricht nicht dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB. Ebenfalls nicht ausreichend sind so genannte Ausgleichsquittungen, die nur vom Arbeitnehmer unterzeichnet werden, weil die einseitige Unterzeichnung den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB nicht genügt. Ausreichend ist allerdings, wenn jede Partei die für die andere Seite bestimmte Urkunde unterzeichnet, § 126 Abs. 2 S. 2 BGB. Wird eine Ausgleichsquittung von beiden Parteien unterzeichnet, ist es eine Frage der Auslegung, ob damit auch das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden sollte. Keine formwirksame Aufhebung liegt im beiderseitigen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnis nach § 9 KSchG. Rein äußerlich muss die Einheitlichkeit der Urkunde feststellbar sein. Eine körperliche Verbindung ist nicht zwingend erforderlich. Die Einheitlichkeit kann sich auch aus der fortlaufenden Paginierung oder Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, der einheitlichen grafischen Gestaltung, dem inhaltlichen Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen ergeben.
Rz. 294
Durch einen gerichtlichen Vergleich im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO wird die für Aufhebungsverträge erforderliche Schriftform nach § 623 BGB gewahrt. Mit der Einführung des Vergleichsabschlusses im schriftlichen Verfahren ist hier nachträglich eine Regelungslücke entstanden, die durch analoge Anwendung des § 127a BGB zu schließen ist.
Rz. 295
Eine persönliche Unterzeichnung der Urkunde durch den Vertragsschließenden ist nicht erforderlich. Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist auch eine Stellvertretung zulässig. Hierbei muss die vom rechtsgeschäftlichen Vertreter abgegebene Willenserklärung der Schriftform genügen. Die Vollmachtserteilung selbst kann hingegen gem. § 167 Abs. 2 BGB formfrei erfolgen. Das tatsächliche Vorliegen entsprechender Vertretungsmacht, insbesondere gem. gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen, ist zur Wahrung des Formerfordernisses gem. § 623 BGB unerheblich.