Dr. Marion Bernhardt, Stefan Fischer
aa) Mindestinhalt des Antrages
Rz. 190
Ein bestimmter Inhalt ist für den Antrag nach § 17 Abs. 2 MuSchG nicht vorgeschrieben. Im eigenen Interesse sollte der Arbeitgeber allerdings von sich aus der Behörde alle Informationen, die für die behördliche Entscheidung erforderlich sind, bereits in seinem Antrag (und möglichst nicht erst auf Nachfrage) mitteilen. Allerdings gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 24 VwVfG. Formvorschriften bestehen nicht, sogar die (fern-)mündliche Antragstellung ist wirksam: Aus Nachweisgründen (und zwecks Darstellung der eigenen Auffassung) empfiehlt es sich aber, den Antrag schriftlich zu stellen.
Rz. 191
Des Weiteren ist die Benennung eines Ansprechpartners auf Seiten des Arbeitgebers ratsam. Die Praxis zeigt, dass es oftmals hilfreich ist, etwaige Milderungen der finanziellen Auswirkungen der beantragten Kündigung zu erläutern. Solche können sich aus einem (umfangreichen) Sozialplan ergeben, der beispielsweise die Errichtung einer Transfergesellschaft nach § 111 SGB III unter Beanspruchung von Transferkurzarbeitergeld vorsieht, sofern dies auch für die jetzt noch schwangere Arbeitnehmerin in Betracht kommt. Ebenso sollte darauf hingewiesen werden, wenn eine Kündigung unter Zahlung einer Abfindung bei Klageverzicht nach § 1a KSchG beabsichtigt ist. Auch sollten bereits vorhandene Beweismittel (z.B. schriftliche Zeugenaussagen zu dem von der zu entlassenden Schwangeren begangenen Diebstahl) beigefügt werden.
bb) Ergänzende Hinweise
Rz. 192
Wird die Zulässigkeitserklärung rechtskräftig aufgehoben, wird die bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam. Für den Arbeitgeber besteht dadurch ein erhebliches Annahmeverzugsrisiko, § 615 BGB. Annahmeverzug liegt aber nicht vor, wenn ohnehin ein Beschäftigungsverbot nach §§ 3–6, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3, 16 MuSchG mit der Folge der Pflicht zur Zahlung des Mutterschutzlohns nach § 18 MuSchG greift. Ein Schadensersatzanspruch kann sich dann ergeben, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ohne Zustimmung der zuständigen Behörde erklärt hat und sich daraus ein adäquat kausaler Vermögensschaden herleiten lässt. Auch Schmerzensgeld mag in Betracht kommen. Außerdem können Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG bestehen, denn ein Verstoß gegen das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin indiziert die Benachteiligung wegen der Schwangerschaft und damit wegen des Geschlechts gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 AGG.
Rz. 193
Die gemäß § 102 BetrVG erforderliche Anhörung des Betriebsrats kann vor, während oder nach Durchführung des behördlichen Verfahrens auf Zulässigkeitserklärung erfolgen.
Rz. 194
Eine Adressliste sowie Internetadressen der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörde für den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung einer Schwangeren nach § 17 Abs. 2 MuSchG ist im Anschluss an die Erläuterungen zu § 18 BEEG abgedruckt (Stand 31.7.2020, siehe Rdn 209).