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Unterlassene, unzutreffende und nur scheinbar vollständige oder sonst irreführende Auskünfte führen nicht zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages.[599] Vielmehr ist der Arbeitgeber bei Verletzung seiner Hinweis- und Auskunftspflichten zu Schadensersatz nach § 280 BGB verpflichtet.[600] In der Praxis hat sich deshalb die Aufnahme eines Hinweises in den Aufhebungsvertrag eingebürgert, wonach der Arbeitnehmer selbst verpflichtet ist, bei Sozialversicherungsträgern, Finanzamt und anderen geeigneten Auskunftsstellen Informationen über die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Folgen eines Aufhebungsvertrages einzuholen. Allerdings reichen ein solcher allgemeiner Hinweis und die bloße Verweisung an eine zur Information berufene Stelle unter Einräumung einer Bedenkzeit u.U. nicht aus, wenn dem Arbeitnehmer ein schwerwiegender Vermögensnachteil droht.[601] Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass sich der Arbeitnehmer bei richtiger Auskunft anders entschieden hätte.[602] Dies ist bei Sachverhalten anzunehmen, in denen für den Arbeitnehmer Handlungsalternativen in Betracht kommen und die vom Arbeitgeber zumindest mitveranlasste Entscheidung für den Arbeitnehmer nachteilig war.[603] Aus Treu und Glauben kann sich bei besonderen Erklärungen des Arbeitgebers vor Abschluss des Aufhebungsvertrages ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben.[604] Ein nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähiger Vermögensschaden wegen Verletzung bestehender Aufklärungspflichten des Arbeitgebers liegt noch nicht vor, wenn der Sperrzeitbescheid der Bundesagentur für Arbeit von dem Arbeitnehmer angegriffen worden ist und noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.[605] In diesem Fall kommt statt einer Zahlungs- eine Feststellungsklage in Betracht. Die Beweislast für die behauptete falsche Beratung durch den Arbeitgeber trägt der Arbeitnehmer.[606] Unterlässt der Arbeitgeber eine an sich erforderliche Aufklärung, kann einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers zudem dessen überwiegendes Mitverschulden gem. § 254 BGB entgegenstehen, wenn der Arbeitnehmer zumutbare Maßnahmen zur Abwendung des Schadens unterlässt.[607]

[599] BAG 10.3.1988 – 8 AZR 420/85, AP Nr. 99 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; Bauer/Krieger/Arnold, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, B Rn 179.
[600] BAG 3.7.1990 – 3 AZR 382/89, NZA 1990, 971, 973; LAG Mecklenburg-Vorpommern 27.2.2008 – 1 Sa 170/07, juris.
[601] BAG 17.10.2000 – 3 AZR 605/99, NZA 2001, 206 f. zu Nachteilen in Bezug auf Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst.
[602] BAG 19.8.2003 – 9 AZR 611/02, AP Nr. 20 zu § 1 TVG Tarifverträge: Luftfahrt.
[607] BAG 12.12.2002 – 8 AZR 497/01, AP Nr. 25 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers.

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