Rz. 463

Die Sperrzeit führt gem. § 159 Abs. 3 SGB III zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von bis zu zwölf Wochen. Darüber hinaus verkürzt sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld um mindestens ¼ der Anspruchsdauer, die dem Arbeitnehmer an sich gem. § 147 SGB III zusteht, § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Dies ist die Beschäftigungslosigkeit in Folge des Aufhebungsvertrages.[819] Wird der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschäftigt, fallen Ende des Arbeitsverhältnisses und Beginn der Beschäftigungslosigkeit zusammen. Ist eine Freistellung – gegebenenfalls auch unter Fortzahlung des Entgelts – vereinbart, wurde bislang angenommen, dass die Sperrzeit mit der Freistellung beginne, da hierdurch bereits Beschäftigungslosigkeit vorliege.[820] Das BSG hat mit zwei Urteilen vom 24.9.2008 allerdings seine Rechtsprechung geändert, so dass nunmehr in der Regel von einem Fortbestehen des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auszugehen ist.[821] Wurde zwar ein Aufhebungsvertrag vereinbart, die Freistellung jedoch einseitig vom Arbeitgeber ausgesprochen, hat der Arbeitnehmer an diesem Ende der Beschäftigung nicht mitgewirkt; die Sperrzeit beginnt in diesem Fall erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Sperrzeit kann aber frühestens mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages beginnen. Sie läuft ggf. parallel mit einem Ruhenszeitraum nach § 158 SGB III.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge