Rz. 477
Der Abschluss eines Abwicklungsvertrages bedarf – anders als Aufhebungsvertrag und Kündigung – zu seiner Wirksamkeit nicht der Schriftform nach § 623 BGB. Vereinbaren bspw. die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene arbeitgeberseitige Kündigung endet, begründet § 623 BGB keine Formbedürftigkeit dieses Vertrags. Bei einem solchen Abwicklungsvertrag genügt die zugrunde liegende, formgerecht erklärte Kündigung dem Schriftformerfordernis.[838]
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